Mit scharfer Kritik hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.06.2010 zwei anlegerfeindliche Urteile des OLG Köln (II ZR 142/09 und II ZR 143/09) aufgehoben. Betroffen von der Entscheidung waren Anleger des Fundus Fonds Nr. 27 (Bürohaus Pyramide, Berlin) . Der Fundus Fonds Nr. 27 zählt zu einem der 34 Fonds, die in den 90er Jahren, durch die Kölner Fundus Gruppe, dessen Initiator Anno August Jagdfeld ist, aufgelegt wurden. Die Fundus Gruppe zählt zu den größten Emissionshäusern für geschlossene Immobilienfonds. Die wohl bekanntesten Projekte sind etwa das Luxushotel Adlon in Berlin und das Hotel Heiligendamm an der Ostsee. Viele Fundus Fonds gerieten jedoch in eine wirtschaftliche Schieflage und haben erhebliche finanzielle Probleme.
(firmenpresse) -
Die Anleger des Fundus Fonds Nr. 27 haben den Fonds verklagt, da Sie die versprochenen Ausschüttungen nicht mehr erhalten haben. Die Anleger hatten sich zuvor an einer Kapitalerhöhung beteiligt und gingen von einer garantierten Ausschüttung aus. Diese Erwartungen wurden jedoch nicht erfüllt, da sich das pyramidenförmige Bürogebäude als schwer vermietbar herausstellte. Die Fundus Fonds Verwaltung GmbH lehnte jegliche Zahlung ab.
Da es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Köln um keine Garantien gehandelt haben soll, wurden die Klagen abgewiesen.
Diese Entscheidungen wurden nun mit deutlicher Kritik durch den BGH aufgehoben. Bereits im Tenor der Begründung wird die scharfe Kritik deutlich. Es heißt in der Entscheidung unter anderem „Verschließt sich das Berufungsgericht mit einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn erfassenden Wahrnehmung dem wesentlichen Kern des Parteivortrags, verletzt es die betreffende Partei in ihrem durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör.“ Das Gericht habe einen wichtigen Zeugen - in nicht nachvollziehbarer Weise - nicht vernommen und sich somit dem wesentlichen Kern des Parteivortrags verschlossen. Des Weiteren sei ein zentraler Vortrag der Kläger übergangen worden. Sowohl mit den Äußerungen der Anlegeranwälte als auch mit deren vorgelegten Urkunden habe sich das Gericht in keiner Weise auseinandergesetzt. Dem Kölner Oberlandesgericht hat der BGH „Denkfehler“ vorgeworfen.
Für die neuen Verhandlungen wurden dem OLG Köln mehrere Hinweise erteilt, die die betroffenen Anleger weiter hoffen lassen. Es wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Ansprüche nicht verjährt seien und außerdem ein „Verschulden bei Vertragsschluss“ in Betracht komme.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH hat die Rechte der Anleger von Fundus-Fonds entschieden gestärkt und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Betroffenen Anlegern wird geraten, ihre Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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