Noch bis vor einem Jahr konnte mit dem Begriff "twitter" kaum jemand etwas anfangen.
Heute nutzen sogar Prominente und Politiker twitter zur Selbstdarstellung und Selbstvermarktung.
(firmenpresse) - Die stetig steigende Zahl der twitter-Nutzer führt aber auch immer mehr zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Diese stellen die Gerichte vor die Herausforderung, zeitgemäß auf ganz neue Formen von Rechtsverletzungen zu reagieren.
Zuletzt hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Frage nach der Haftung für einen auf twitter gesetzten Link eindeutig bejaht:
Wer auf twitter aktiv Links zu Seiten mit rechtswidrigem Inhalt setzt, haftet auch für diese Inhalte (Beschluss vom 20.04.2010 – 3-08 O 46/10).
Aber die rechtlichen Probleme des Twitterns setzen schon viel früher an:
1.twitter-Name und Profilbild:
Bereits bei der Auswahl des Benutzernamens
www.twitter.com/BENUTZERNAME
ist Vorsicht geboten:
Keine Probleme bestehen, solange man den eigenen Namen, oder eine auf sich selbst eingetragene Marke als Benutzernamen registrieren lässt. Schließlich ist man hier selbst Rechteinhaber.
Lässt man allerdings einen Benutzernamen registrieren, der fremde Marken- oder Namensrechte oder Geschäftsbezeichnungen verletzt, sind Auseinandersetzungen mit dem tatsächlichen Rechteinhaber vorprogrammiert. Die Problematik entspricht ohne Weiteres der im Domain-Recht.
Gleiches gilt für das hochgeladene Profilbild.
Auch hier sollte man unbedingt darauf achten, dass man alleiniger Rechteinhaber ist und sich diese Rechte auch auf die Online-Nutzung beziehen.
2.Impressumspflicht:
Auch bei der Gestaltung der eigenen twitter-Profilseite stellt sich die Frage nach der Impressumspflicht:
Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, trifft grundsätzlich die Pflicht, an leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Stelle, ein Impressum ständig verfügbar zu halten, § 5 TMG und § 55 RStV.
Es liegt nahe, auch die Profilseiten bei twitter in den Bereich der Telemedien fallen zu lassen und sie der Impressumspflicht ebenso zu unterstellen, wie eine normale Homepage.
Jedenfalls twitternde Unternehmen sollten sich vorsichtshalber der Impressumspflicht unterwerfen.
Hierzu bieten sich bei twitter grundsätzlich zwei Möglichkeiten an:
Einmal kann der Nutzer, sein Impressum in das Hintergrundbild einbauen, das er zu seiner Profilseite hochladen kann.
Problematisch wird dies aber dann, wenn beim Besucher keine Grafiken angezeigt werden, oder das Hintergrundbild derart ausschweifend gestaltet ist, dass das Impressum am unteren Rand hinter dem Browserfenster verschwindet.
Daneben hat jeder Nutzer die Möglichkeit, in seinem twitter-Profil neben seinem Namen, seinem Standort und einer Kurzbeschreibung auch einen Link auf die eigene Website zu setzten.
Dieser Link findet sich direkt unter der Namensangabe und dem Standort im oberen Bereich der Profilseite:
NameWagner Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft
Ort Saarbrücken, Germany
Web http://www.webvocat.de
Besucher, die auf der Suche nach einem Impressum sind, werden im Zweifel dort nachsehen, so dass viel dafür spricht, ein Impressum auf der verlinkten Seite ausreichen zu lassen.
Das heißt aber auch, dass dieses Impressum der verlinkten Seite den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss, allen voran, wenn es auch noch über den twitter-Link erreichbar gemacht wird! Hier ist also besondere Sorgfalt geboten.
3.Urheberrecht:
Trotz der Kürze der veröffentlichten Tweets (max. 140 Zeichen) können diese auch urheberrechtlich geschützt sein. Voraussetzung ist natürlich, dass eine gewisse Schöpfungsleistung vorliegt.
Dies dürfte bei
"Gehe mir jetzt einen Kaffee holen ;-)"
sicherlich nicht der Fall sein.
Tweetet aber ein Getränkehersteller beispielsweise seinen neuen Werbeslogan, so sollte dieser besser nicht im eigenen Namen wiedergegeben werden.
Re-tweets (RT) sind hingegen vergleichsweise unbedenklich:
Twitter ist auf die Verbreitung von Messages mittels der Re-tweet-Funktion angelegt, so dass man durchaus von einer konkludenten Einwilligung des Verfassers zum Re-tweet seiner Mitteilungen ausgehen kann.
4.Twittern im und für das Unternehmen:
Twitter ist auf Meinungsaustausch angelegt. Allerdings müssen die geposteteten Meldungen nicht zwangsläufig auch aus dem privaten Umfeld stammen. Gerade wenn Mitarbeiter über ihre Arbeit, oder gar ihren Arbeitgeber twittern, ist Vorsicht geboten.
Hier sollten sich Unternehmen das Motto: "Prävention statt Reaktion!" zu Herzen nehmen:
Prävention heißt, den Mitarbeitern im Rahmen einer sog. "Social-Media-Policy" von Anfang an eine klare Richtlinie an die Hand zu geben, über was getwittert werden darf und was absolut tabu ist.
Besonders wichtig ist es, klarzustellen, dass das Twittern im Namen des Unternehmens nur besonders autorisierten Personen vorbehalten ist.
Wer sonst twittert, twittert nur für sich selbst. Hierbei sind die Vorgaben des eigenen Arbeitsvertrages einzuhalten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Das Internet vergisst nichts! – Rechtsverletzende oder geschäftsschädigende Inhalte werden dauerhaft der breiten Weltöffentlichkeit zugänglich gemacht!
Deshalb sollte die Social-Media-Policy auch darauf hinweisen, dass Verstöße disziplinarisch geahndet werden können.
Im Ergebnis bietet twitter gerade Unternehmen eine ganz neue Marketing- und Werbeplattform.
Über twitter ist es möglich völlig neue Kundenkreise zu erreichen und Geschäftsbeziehungen auf- und auszubauen.
Damit die Vorteile des Twitterns aber nicht in ihr Gegenteil umschlagen, ist es gerade für Unternehmen wichtig, die Spielregeln zu befolgen.
Die eigene twitter-Profilseite ist schnell eingerichtet. Wohl überlegt sollte aber der Schritt zu twitter sein und gut durchdacht der twitter-Auftritt.
Die richtige Beratung im Vorfeld kann hier leidige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten vermeiden!
WAGNER Rechtsanwälte webvocat Partnerschaft ist eine Wirtschaftskanzlei mit jahrelanger und internationaler Erfahrung auf dem Gebiet des Schutzes Geistigen Eigentums (Marken-, Design-, Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) und des Wirtschaftsrechts.
In unserem Schwerpunktbereich, dem Gewerblichen Rechtsschutz, schützen, verwalten und verteidigen wir mit 7 Anwälten sowie 4 teilweise mehrsprachigen Patent- und Markenreferenten weltweit Marken, Geschmacksmuster, Domains und sonstige Schutzrechte.
Unser Wirtschaftsrechtsdezernat, welches von einem Fachanwalt für Steuerrecht geleitet wird, rundet unser Serviceangebot dahingehend ab, dass auch mit dem Gewerblichen Rechtsschutz zusammenhängende Fragen wie Gründung von Schutzrechtsverwaltungsfirmen, steuerrechtliche Fragen bei der Bewertung von Schutzrechten oder Durchführung von zollrechtlichen Verfahren bei Zollbeschlagnahmen etc. umfassend bearbeitet werden können.
WAGNER Rechtsanwälte webvocat – Small.Different.Better.
Sollten Sie Fragenzu der Nutzung von twitter oder anderen Social Networks haben, kontaktieren Sie uns unter 0681/9582820 oder unter wagner(at)webvocat.de.
Wir helfen Ihnen schnell und kompetent.