PresseKat - Notwendige Inhalte des Mietvertrages

Notwendige Inhalte des Mietvertrages

ID: 273310

Jedes Jahr kommt es in Deutschland zum Abschluss von mehr als zwei Millionen MietvertrĂ€gen. Als Experten in allen Belangen des deutschen Mietrechts erlĂ€utern die NĂŒrnberger RechtsanwĂ€lte der Kanzlei PĂ€ch & PĂ€ch, welcher zwingenden Inhalte ein Mietvertrag fĂŒr seine Rechtswirksamkeit bedarf.

(firmenpresse) - Das BĂŒrgerliche Gesetzbuch enthĂ€lt in den §§ 535 bis 580 die maßgeblichen Bestimmungen fĂŒr mietrechtliche VertragsverhĂ€ltnisse. MietverhĂ€ltnisse sind eine Vertragsform von großer alltĂ€glicher Bedeutsamkeit. An ihre rechtliche Wirksamkeit werden daher spezielle Inhaltserfordernisse gestellt. Insbesondere sind in jedem Mietvertrag die beteiligten Parteien, das zur Miete vorgesehene Objekt, die Höhe der Miete sowie die vorgesehene Vertragsdauer und der Mietzweck anzugeben.

Parteien des Mietvertrages
MietvertrĂ€ge sind gegenseitiger Natur und kommen zwischen den Parteien des Mieters und Vermieters zustande. Beide Parteien dĂŒrfen natĂŒrliche oder juristische Personen sein, sofern sie voll geschĂ€ftsfĂ€hig und damit in der Lage sind, Vertragsverpflichtungen rechtswirksam einzugehen.

Dem Vermieter muss in jedem Fall das VerfĂŒgungsrecht am Mietobjekt zukommen. Hierzu muss er allerdings nicht gezwungenermaßen der EigentĂŒmer der Mietssache sein. Beispielsweise ĂŒbernehmen Hausverwaltungen hĂ€ufig im Kundenauftrag die Vermietung von Immobilien.

Der Mieter erwirbt als zweite Vertragspartei durch den Mietvertrag das Recht, die Mietsache zu gebrauchen. Das Gebrauchsrecht entfaltet der Allgemeinheit, wie auch dem Vermieter und EigentĂŒmer der Mietsache gegenĂŒber GĂŒltigkeit. Es ist dem Mieter gestattet, die andere Vertragspartei vom ungerechtfertigten Gebrauch der Mietsache abzuhalten.

Mietobjekt
Der Mietvertrag ĂŒbertrĂ€gt umfassende Nutzungsrechte am Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter. Aus diesem Grund besteht ein dringender Bedarf daran, das Mietobjekt detailliert zu differenzieren. Eine klare Abgrenzung des Mietobjekts trĂ€gt dazu bei, dass es nicht zum Streit ĂŒber die Nutzung zusĂ€tzlicher RĂ€umlichkeiten und Bereiche wie Keller oder GĂ€rten kommt. Beim Vorliegen einer Quadratmetermiete sind exakte Angaben ĂŒber die angemietete FlĂ€che zudem zur rechtskonformen Bestimmung der Miethöhe notwendig und somit dringend anzuraten.





Höhe der Miete
Die Miete bildet die Hauptleistung des Mieters im gegenseitigen MietverhĂ€ltnis und muss vertraglich bestimmt werden. Als Gegenleistung fĂŒr das ĂŒberlassene Gebrauchsrecht am Mietobjekt kann sie, je nach getroffener Vereinbarung, sowohl in monetĂ€rer Form als auch durch andere Leistungen erbracht werden. In der Regel enthĂ€lt ein Mietvertrag neben der Höhe der Miete auch weitere mit der Zahlung zusammenhĂ€ngende Vereinbarungen zur FĂ€lligkeit, den Konditionen der Zahlung etc.

Dauer des Mietvertrags
Die Vertragsdauer ist einer der Hauptbestandteile des Mietvertrages. Sowohl die Festlegung auf eine feste Vertragslaufzeit als auch unbefristete MietvertrĂ€ge sind zulĂ€ssig. Legen die Vertragsparteien sich auf eine Mietdauer von mehr als einem Jahr fest, folgt fĂŒr den gesamten Vertrag die rechtliche Schriftformerfordernis. Mit der Reform des Mietrechts im Jahr 2001 wurden befristete MietvertrĂ€ge ĂŒber WohnrĂ€ume verboten, fĂŒr deren Befristung keine ausreichende, objektive BegrĂŒndung besteht. ZulĂ€ssig sind allerdings befristete MietvertrĂ€ge, die eine VerlĂ€ngerungsklausel auf unbestimmte Dauer enthalten. Derartige MietverhĂ€ltnisse können nur auf dem Wege der KĂŒndigung beendet werden und unterliegen daher nicht der Abwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag gemĂ€ĂŸ § 575 Abs.1 S.2 BGB.
Zu beachten ist weiterhin, dass der Mietvertrag das Recht zur regulĂ€ren KĂŒndigung des MietverhĂ€ltnisses durch den Mieter nicht generell ausschließen, sondern maximal fĂŒr eine begrenzte Zeit einschrĂ€nken darf.

Zweck des MietverhÀltnisses
Wie jede vertragliche Beziehung werden auch MietvertrĂ€ge nicht grundlos eingegangen. Die mit der Übertragung des Nutzungsrechts auf den Mieter verbundene Zielsetzung ist daher ein bedeutsamer Vertragsbestandteil. Die ĂŒberwiegende Mehrheit aller MietvertrĂ€ge bezieht sich auf WohnflĂ€chen. Ihr Mietzweck des Wohnens erschließt sich ohne weiteres von selbst. Beachtenswert ist, dass der Vermieter bei Vertragsschluss davon ausgehen darf, den Mietvertrag fĂŒr eine bekannte Personenanzahl zu schließen. Will der Mieter diesen Personenkreis ausdehnen, so bedarf dies der Zustimmung des Vermieters, wenn es sich nicht um Verwandte ersten Grades handelt.

Bei gewerblich genutzten Mietobjekten ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, vor einer NutzungsĂ€nderung, z.B. durch die Änderung des GeschĂ€ftskonzepts, die ausdrĂŒckliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Die Wirksamkeit eines Mietvertrages hÀngt von seiner rechtskonformen Gestaltung ab. Oftmals vertrauen Vermieter auf vorgefertigte MustervertrÀge, um sichergehen zu können, dass alle rechtlich notwendigen Aspekte abgedeckt werden. Ob ein derartiger Vertrag dem individuellen Einzelfall gerecht wird, sollte jedoch mit einem fachkompetenten Rechtsexperten erlÀutert werden, damit sichergestellt werden kann, dass der Mietvertrag nicht nur rechtskonform ausgestaltet ist, sondern gleichzeitig die von den Vertragsparteien angestrebten Ziele verwirklicht.

Die RechtsanwĂ€lte der NĂŒrnberger Kanzlei PĂ€ch & PĂ€ch vertreten die Interessen ihrer Mandanten seit vielen Jahren fachkompetent und zielfĂŒhrend. FĂŒr rechtliche UnterstĂŒtzung und RatschlĂ€ge im Bereich des Mietrechts stehen sie stets gerne zur VerfĂŒgung.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Pressekontakt
RechtsanwÀlte PÀch & PÀch
Schonhoverstraße 31
90409 NĂŒrnberg

Telefon: 0911 - 56 92 28 -0
Telefax: 0911 - 56 92 28- 27
E-Mail: info(at)kanzlei-paech.de
Homepage: http://www.kanzlei-paech.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Zum Schutz von Erweiterungen oder Umgestaltungen von Marken durch die ursprĂŒngliche Eintragung www.haftungsrecht.com : Ihr kompetenter Partner im „Kampf“ gegen die Abmahnung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 12.10.2010 - 10:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 273310
Anzahl Zeichen: 5632

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Hans-Christoph PĂ€ch
Stadt:

NĂŒrnberg


Telefon: 0911-5692280

Kategorie:

Rechtsberatung (gewerblich)


Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Notwendige Inhalte des Mietvertrages"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

RechtsanwÀlte PÀch & PÀch (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemĂ€ĂŸ TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemĂ€ĂŸ der DSGVO).

Die Verantwortlichkeit fĂŒr die Pflege des Gartens ...

Aus rechtlicher Sicht gehört die Gartenpflege zu den grundlegenden Pflichten des Immobilienvermieters. Fallen die entsprechenden Arbeiten nicht ausnahmsweise, wie bei der kompletten Vermietung von EinfamilienhÀusern, von vornherein in den Aufgabenb ...

Das Recht zur Mietminderung bei zu kleiner WohnflÀche ...

Dem Mieter wird von § 536 Abs.1, S.1 BGB ein Recht auf Mietminderung eingerĂ€umt, sofern die gemietete Sache unter MĂ€ngeln leidet. In seiner Entscheidung vom 2. MĂ€rz 2011 entschied der Bundesgerichtshof darĂŒber, ob ein Minderungsrecht besteht, so ...

Die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ...

Die NĂŒrnberger Mietrechtspezialisten der Anwaltskanzlei PĂ€ch & PĂ€ch erlĂ€utern anlĂ€sslich dieses BGH-Urteils die gesetzliche Regelung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber versteht unter mietvertraglic ...

Alle Meldungen von RechtsanwÀlte PÀch & PÀch