Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 erlangen mit am 1.1.2011 eine Reihe steuerrechtlicher Änderungen Wirksamkeit. Über die für Unternehmen relevante Neufassung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Immobilien und Grundstücke informieren die Steuerexperten der Essener Kanzlei Forschner.
(firmenpresse) - Immobilien oder Grundstücke gelten in steuerrechtlicher Hinsicht als gemischt genutzt, wenn ihre Nutzung zur gleichen Zeit unternehmerischen und privaten Charakter aufweist. Private Nutzungen sind in diesem Zusammenhang auch solche, die nicht auf den Unternehmer selbst, sondern auf die privaten Belange seiner Angestellten ausgerichtet sind.
Die gegenwärtig gültigen Steuerregelungen ordnen gemischt genutzte Immobilien und Grundstücke grundsätzlich in vollem Umfang dem Unternehmen zu. Für den Unternehmer sind alle Vorsteuern, die mit der Herstellung und den laufenden Aufwendungen derartig genutzter Gebäude und Grundstücke verbunden sind, vollständig abzugsfähig. Privat begründete Nutzungsanteile werden über die Umsatzsteuer steuerlich abgerechnet.
Diese steuerliche Bewertung hat positive Auswirkungen auf die unternehmerische Liquidität.
Während beim Erwerb oder der Herstellung von Grundstücken und Immobilien die vollen Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, braucht die private Nutzung nur nach und nach über zehn Jahre mit der Umsatzsteuer abgeglichen werden. In der Summe bleiben sich die Aufwendungen zwischen sofortiger Verrechnung der Privatnutzung mit der Vorsteuer und der zehnjährigen Rückzahlung über die Umsatzsteuer zwar gleich, jedoch kann das einbehaltende Geld gegenwärtig mit positiven Zinseffekten eingesetzt werden, wodurch der Unternehmer nicht unerheblich profitiert.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 erlangt zum 1.1.2011 eine neue Regelung des Vorsteuerabzugs für gemischt genutzte Immobilien und Grundstücke Wirksamkeit. Unverändert bleibt das Zuordnungsrecht des Unternehmers. Es ist ihm weiterhin gestattet, gemischt genutzte Gebäude oder Grundstücke in vollem Umfang dem Unternehmen zuzuordnen. Um bei einer zukünftigen Ausdehnung ihrer unternehmerischen Verwendung keine steuerlich nachteiligen Folgen zu riskieren, sollte die Entscheidung über die Zuordnung dem Finanzamt in jedem Fall zeitnah und schriftlich mitgeteilt werden.
Unabhängig von der unternehmerischen Zuordnung gemischt genutzter Gebäude und Grundstücke ist es dem Unternehmer ab dem 1.1.2011 untersagt, die Vorsteuer für Leistungen abzuziehen, denen keine Unternehmensnutzung zugrunde liegt. Dies bezieht sich sowohl auf Grundstücke und Gebäude im Besitz des Unternehmers als auch auf solche, die gemietet oder gepachtet sind, bzw. für Gebäude auf fremden Grundstücken. Vom Vorsteuerausschluss werden Anlagen bzw. Gebäudeteile nicht erfasst, die im Rahmen der Umsatzsteuer nicht als Teil des Gebäudes oder Grundstücks betrachtet werden, etwa Anlagen zur solaren Stromerzeugung.
Der Gesetzgeber hat für Unternehmer, die aufgrund des derzeitigen Steuerrechts den vollen Vorsteuerabzug ihrer gemischt genutzten Immobilien und Grundstücke vorgenommen haben, aus Gründen der Rechtssicherheit weitere Ausnahmen verfügt. Demzufolge erstreckt sich der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht auf Wirtschaftsgüter, deren Erwerbs- und Produktionskosten aufgrund eines rechtlich wirksamen Vertrages vor dem 1.1.2011 entstanden sind. Gilt für die Herstellung eines Gebäudes die Notwendigkeit zur baubehördlichen Zulassung, so bestimmt in diesem Zusammenhang das Datum der Bauantragsstellung über die Möglichkeit zum vollen Vorsteuerabzug.
Eine professionelle Beratung in Fragen der steuerlichen Folgen der Zuordnungsentscheidung über Immobilien und Grundstücke von gemischter Nutzung ermöglicht es dem Unternehmer, eine informierte Wahl zu treffen, die seine finanziellen Interessen bestmöglich berücksichtigt.
Ihre praktische Management- und Steuerberatungserfahrung ermöglicht es den Essener Steuerexperten der Kanzlei Forschner, jeden ihrer Mandanten durch effektive, an der wirtschaftlichen Realität orientierte, Steuergestaltungskonzepte in der Umsetzung seiner Anliegen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang stellen die engagierten Mitarbeiter der Kanzlei gerne weiterführende Informationen zu allen Steuerthemen bereit.
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