Das Landgericht München urteilt, dass die Dreitonfolge des „McDonalds“ Jingles nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.
(firmenpresse) - Für die Bewertung des Umfanges des Urheberrechtsschutzes von kurzen Tonfolgen wie „McDonalds – Ich liebe es“ hat das LG München I neue Maßstäbe gesetzt.
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung am 18.8.2010 (Az.: 21 O 177/09) die Klage eines Komponisten ab. Dieser hatte im Streit um die Nutzung der Werbemelodie „Ich liebe es“ von McDonalds auf Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches geklagt. McDonalds habe die weltbekannte Melodie, die auf ihn zurückgehe, ohne seine Freigabe zur Veröffentlichung verwendet.
Umfang des Schutzes von „Werken der Musik“ – wann greift der Schutz des Urheberrechts?
Unabhängig von der Frage ob der Komponist, der von einer Werbeagentur zur Mitarbeit an dem Werbe-Jingle beauftragt wurde und dafür 1500 € und zwei Flaschen Champagner erhielt, eine Freigabe gegeben hatte, ging das Gericht besonders darauf ein, inwiefern die kurze Tonfolge in „McDonalds - Ich liebe es“ überhaupt schutzfähig ist.
Damit präzisierte es die Bewertung der durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) überhaupt geschützten Musikwerke. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG sind „Werke der Musik“ geschützt. Doch wann solch ein schutzfähiges Werk vorliegt, ist nicht ganz klar. Erwartet wird ein gewisser Umfang. Dabei gilt: Je kürzer die Tonfolge, desto geringer ist der Schutz.
Dies zu bewerten gelang der Kammer nach eigenen Angaben „aufgrund ihrer musikalischen Allgemeinbildung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen“. Dabei führte sie aus, dass eine einfache Dreitonfolge des gerapten „McDonalds“, die nur aus einer Terz und einer Sekunde bestehe, zu simpel und damit zu kurz sei, um durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützt zu werden. Der Tonfolge fehle die nötige „Gestaltungshöhe“. Zudem sei das gerapte „Ich liebe es“ so nah am Sprechduktus, dass auch bei dieser Kurzpassage mangels Schöpfungshöhe kein geschütztes „Werk der Musik“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG vorliege.
Insgesamt folgte das Gericht damit der Ansicht des McDonalds-Vertreters, der argumentierte, dass die „Melodiefolge“ kein schutzfähiges Werk im Sinne des UrhG darstelle.
Folgen für die Praxis – Individuelle Gestaltung als Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes
Sowohl für Komponisten, als auch für Werbende ergibt sich daraus, dass bei der Frage, ob der Schutz des UrhG greift, die Länge der Tonfolge maßgeblich ist und bei sehr kurzen Werken eher ein Schutz durch das UrhG zu verneinen ist. Damit wird der Spielraum für die Geltendmachung von Verwertungsrechten oder Schadensersatzansprüchen durch den Komponisten kleiner. Wohingegen die Möglichkeit der Verwertung durch Werbende wie McDonalds größer wird.
Doch nur auf den ersten Blick.
Zu beachten ist, dass für die Bewertung, ob die Tonfolge als geschütztes Werk angesehen werden kann, allein die Länge des Musikstückes doch nicht das ausschlaggebende Kriterium ist. Maßgeblich ist, ob die Tonfolge individuell ist oder nicht. Im vorliegenden Fall wurde wohl durch den Sprechduktus die Individualität der Tonfolge von vorneherein nicht angenommen.
Bei Werken ohne Text folgt daraus, dass gleichwohl bei kurzen Tonfolgen die nötige Schöpfungshöhe und damit der Schutz des UrhG erreicht wird, wenn die Tonfolge nur individuell und neu ist. Das folgt beispielsweise aus einer besonderen Melodie, einem neuen Thema oder Motiv eines Werbe-Jingles.
Somit bleibt es grundsätzlich beim urheberrechtlichen Schutz von Werbe-Jingles – es sei denn, sie lassen sich schon „aufgrund der musikalischen Allgemeinbildung“ als zu kurz und zu nah am Sprechduktus einstufen.
Für die juristische Ausgestaltung von Urheberrechtsverträgen wird es daher auf eine sorgsame Überprüfung der Individualität und Gestaltungshöhe des Werbe-Jingles ankommen.
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