(firmenpresse) - In dem vor dem BGH geführten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen: VIII ZR 256/09 hatte eine Mieterin ihren Vermieter auf Rückzahlung überzahlter Miete für fünf Jahre in Höhe von ca. 10.000,- € verklagt. Anlass der Klage war ein Streit der Parteien über die vereinbarte Wohnfläche, den die Richter schließlich zugunsten der Kläger entschieden.
Zu dem Abschluss des Mietvertrages war es durch die Vermittlung einer im Auftrag des beklagten Vermieters tätigen Maklerin gekommen. Diese hatte der Klägerin die Wohnung mit einer Fläche von ca. 76 Quadratmetern angeboten und diese Angabe in einer vor Vertragsschluss überreichten Wohnflächenberechnung auf 76,45 Quadratmeter präzisiert. Allerdings enthielt der Mietvertrag selbst keine Angaben zur Größe der Wohnung, die tatsächlich nur 52 Quadratmeter betrug.
Den Umstand einer fehlenden Vereinbarung über die Größe der Wohnung erachteten die Richter jedoch als unschädlich, da der Mietvertrag unter dem Eindruck der von der Maklerin gemachten Angaben geschlossen wurde. Die Größenangabe der Maklerin sei daher Vertragsbestandteil geworden, so dass hier eine Abweichung zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Größe der Wohnung vorliege. Da diese Abweichung den von der Rechtsprechung regelmäßig zugrunde gelegten Schwellenwert von 10 Prozent übersteige, liege auch ein Mietmangel vor, der die Klägerin zur Rückforderung berechtigt, so die Richter.
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