Nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren auch ohne einen sachlichen Grund zu befristen. Eine Befristung ist jedoch dann nicht zulässig, wenn bei dem Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. In seinem Urteil vom 06.04.2011 (Az.: 7 AZR 716/09) nimmt das BAG nun Abstand von seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der das Verbot der Vorbeschäftigung zeitlich uneingeschränkt zu verstehen sei.
(firmenpresse) - Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 bei dem Beklagten aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin beschäftigt. Da sie während ihres Studiums dort vom 01.11.1999 bis zum 31.01.2000 schon einmal als studentische Hilfskraft beschäftigt war, beantragte sie vor Gericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2006 unbefristet sei.
Der Ansicht der Klägerin erteilte das BAG in seinem Urteil eine Absage. Eine “Zuvor-Beschäftigung” im Sinne von § 14 TzBfG liege nicht vor, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es zum einen, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu verschaffen, durch befristete Arbeitsverträge auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen reagieren zu können, und dem Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu verschaffen. Zum anderen solle die Regelung den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge durch sog. “Befristungsketten” verhindern. Die Gefahr einer solchen “Befristungskette” bestehe jedoch nicht, wenn zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen in Anlehnung an die zivilrechtlichen Verjährungsfristen drei Jahre oder gar ein noch längerer Zeitraum liege
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