Mit seinem Urteil vom 05.05.2011 (Aktenzeichen: VII ZR 181/10) hat der BGH zur Pauschalierung entgangenen Gewinns in einem Werkvertrag Stellung genommen. Die Entscheidung bringt insbesondere für Fertighaus- und Ausbauverträge eine wichtige Rechtssicherheit.
(firmenpresse) - Die Parteien des Rechtsstreits schlossen einen Werkvertrag über ein Ausbauhaus zu einem Gesamtpreis. Angaben zu den Preisen einzelner Leistungen enthielt der Vertrag nicht. Dafür sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers vor, dass er im Falle einer freien Kündigung durch den Auftraggeber 15 Prozent des Teilbetrages aus dem Gesamtpreis, der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfalle, als Pauschale für den ihm entgangenen Gewinn erhalte. Dem Auftraggeber stehe allerdings das Recht des Gegenbeweises zu, dass der dem Auftragnehmer nach § 649 BGB zustehenden Betrag wesentlich niedriger sei als die Pauschale.
Nach der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber verlangte der Auftragnehmer die vereinbarten 15 Prozent des Gesamtpreises. Dem hielt der Bauherr entgegen, dass die Klausel unwirksam sei.
Der BGH entschied den Streit zugunsten des Auftraggebers. Soweit dem Auftraggeber die Möglichkeit eines Nachweises eingeräumt werde, dass dem Auftragnehmer nach § 649 BGB überhaupt keine oder eine wesentlich geringere Vergütung zustehe, entspreche die Klausel den gesetzlichen Anforderungen. Auch die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden. Die Vergütungsklage des Auftragnehmers scheitere jedoch daran, dass die Klausel wegen einer Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Denn der Vertrag nehme nicht vorhandene Berechnungsgrößen bezug, indem er vorsieht, dass die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach (nicht vereinbarten) Vertragspreisen abgerechnet werden. Wie hoch der Teilbetrag sei, aus dem sich die Pauschale in Höhe von 15 Prozent ergebe, gehe aus dem Vertrag, der lediglich eine Gesamtpreisvereinbarung enthalte jedoch nicht hervor. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Verwenders der Klausel.
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