In seinem Verfahren 15 W 167/10 hatte das OLG Hamm über die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung zu entscheiden. Eine solche Anfechtung kann in Betracht kommen, wenn sich der Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung in einem Irrtum befunden hat.
(firmenpresse) - In dem Fall war nach dem Tod des längstlebenden Elternteils die gesetzliche Erbfolge zugunsten der drei Kinder eingetreten. Eines der Kinder schlug die Erbschaft jedoch “aus jedem Berufungsgrund” aus, erklärte anschließend jedoch die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung. Er sei fälschlich davon ausgegangen, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in dem seine Geschwister als Erben eingesetzt wurden, gültig sei. Daher habe er die Ausschlagungserklärung in Unkenntnis der richtigen Rechtslage abgegeben.
Das Nachlassgericht stellte zunächst fest, dass die Anfechtung wirksam erklärt worden sei und kündigte einen entsprechenden Erbschein an. Auf die Beschwerde eines der Kinder des Ausschlagenden änderte das OLG den Feststellungsbeschluss ab. Der Ausschlagende habe mit seiner Ausschlagungserklärung “aus allen Berufungsgründen” zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Interesse an der Teilhabe am Nachlass habe. Denn eine solche Ausschlagungserklärung erfasse nicht nur die dem Ausschlagenden bekannten, sondern gerade auch die ihm unbekannten Berufungsgründe. Durch die Ausschlagung habe der Beschwerdegegner daher seine Erbenstellung rückwirkend verloren, so dass diese auf seine Kinder übergegangen sei.
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