(firmenpresse) - Eine sog. transmortale Vollmacht beinhaltet nicht automatisch die Einsetzung des Bevollmächtigten als Erben. Dies bekräftigte das OLG München in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (Aktenzeichen: 31 Wx 33/10).
Zu entscheiden war über die Beschwerde der gesetzlichen Erbin einer Erblasserin gegen die Erteilung eines Erbscheins an die Bevollmächtigte. Das Testament der Erblasserin enthielt zu der Frage, wer erben solle, keine Anhaltspunkte. Es berechtigte lediglich die Bevollmächtigte, die nahezu wertlose Wohnungseinrichtung der Verstorbenen an sich zu nehmen, und verpflichtete sie gleichzeitig zur Erfüllung eines Geldvermächtnisses in Höhe von 500,- €, wofür ihr die transmortale Vollmacht erteilt worden war. Der Wert des Nachlasses betrug im Übrigen ca. 50.000,- €.
Auf die Beschwerde der gesetzlichen Erbin wurde der Erbschein der Bevollmächtigten wieder eingezogen. Grundsätzlich sei die Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände nicht als Erbeinsetzung aufzufassen, es sei denn, durch diese Zuwendung werde der Nachlass insgesamt erschöpft oder der Wert dieses Gegenstands übertreffe das übrige Nachlassvermögen erheblich. Entscheidend sei, ob sich die Zuwendung als eine Fortsetzung der wirtschaftlichen Stellung des Erblassers durch den Bedachten darstelle. Dies könne bei dem Erhalt einer nahezu wertlosen Wohnungseinrichtung jedoch nicht angenommen werden, auch nicht, wenn der so Bedachten eine postmortale Vollmacht erteilt wurde. Es gelte daher die gesetzliche Erbfolge und der Erbschein sei einzuziehen.
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