(firmenpresse) - Mit seinem Urteilsspruch vom 22.07.2010 (Aktenzeichen: VII ZR 77/08) hat der Bundesgerichtshof die Haftung von Architekten für eine mangelhafte Organisation der Bauüberwachung erheblich eingeschränkt. Ein Berufen des Bauherren auf ein Organisationsverschulden des Architekten dürfte aufgrund dieser Rechtsprechung zukünftig kaum noch erfolgversprechend sein.
In dem zu entscheidenden Fall war es aufgrund einer fehlerhaft verlegten Dampfsperre nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist zu Wasserschäden im Dachgeschoss des Hauses des Klägers gekommen. Dass der beklagte Architekt und der von ihm eingesetzte Bauleiter diese Arbeiten des Dachdeckers nicht überwacht hatten, war zwischen den Parteien unstreitig. Der Architekt war jedoch der Ansicht, das Verlegen der Dampfsperre sei eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die er nicht habe überwachen müssen.
Obwohl die Bundesrichter diese Ansicht des beklagten Architekten nicht teilten, wiesen sie die Klage ab: Grundsätzlich treffe den Beklagten der Vorwurf, den Bau fehlerhaft überwacht zu haben, da das Aufbringen der Dampfsperre keinesfalls eine handwerkliche Selbstverständlichkeit darstelle. Gleichwohl begründe dies nicht, wie der Kläger meinte, den Anschein eines arglistigen Verhaltens des Architekten. Denn dieser Fehler hätte auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen können. Da der Beklagte aufgrund der unterbliebenen Überwachung der Dachdeckerarbeiten zudem keine Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit habe, habe er die Mängel dem Kläger auch nicht arglistig verschwiegen. Ein Anspruch gegen den Architekten bestehe daher nicht.
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