Mit seiner Entscheidung vom 31. März 2010 (I ZR 34/08) hat der BGH nunmehr die Frage entschieden, ob fehlerhafte AGB abmahnfähig sind.
(firmenpresse) - In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte ein als gewerblicher Händler registrierter Anbieter Software und medizinische Geräte verkauft und dabei sowohl Garantie als auch Gewährleistung ausgeschlossen.
Zunächst kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Gewährleistungsausschluss durchaus dazu geeignet ist, dem Unternehmer Kosten zu ersparen, da er den Verbraucher davon abhält, seine Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Dadurch ist der Unternehmer in der Lage, günstigere Preise zu kalkulieren. Daher handelt es sich nach Ansicht des BGH um eine Methode der Absatzförderung. Wenn sich das Angebot an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB richtet, ist § 475 BGB einschlägig, da hier der Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft.
Aus der Argumentation des BGH ergibt sich auch, dass die Einschränkung, nicht an Verbraucher zu verkaufen, aus dem Angebot nicht nur deutlich hervorgehen muss, sondern auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind. Folglich kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die Klausel, die einen Gewährleistungsausschluss enthält, den zwingenden Bestimmungen des § 475 Abs. 1 S. 1 BGB entgegensteht, da der Unternehmer nach dieser Vorschrift sich nicht auf Vereinbarungen berufen kann, die die Rechte des Käufers bei Sachmängeln gemäß § 437 BGB ausschließen.
In seinem Urteil nimmt der Gerichtshof ausführlich Stellung zu der Frage, ob Vorschriften des BGB, die Klauselverbote enthalten, zu den Marktverhaltensregeln zählen.
Insofern bestätigt er die bereits unter Geltung des alten UWG teilweise vertrete Rechtsprechung, dass fehlerhafte AGB Klauseln, die einer Inhaltskontrolle nach § § 307 ff. BGB nicht standhalten, abgemahnt werden können. (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 26.2.2008 ,4 U 172/07; OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 4. 07.2008,6 W 54/08; KG Berlin, Beschluss vom 15.8.2008 ,5 W 248/08, OLG Celle, Urteil v. 28.2.2008, 13 U 195/07)
Es wird festgestellt, dass § 475 Abs. 1 S. 1 BGB eine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nummer 11 UWG darstellt. Dies wird damit begründet, dass die dem § 475 BGB zugrundeliegende europäische Verbrauchsgüterkaufrichtlinie der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dienen soll und ebenfalls helfen soll, Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Vorzüge des Binnenmarktes und der neuen Kommunikationstechniken besser zu nutzen.
Damit besteht eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion des § 475 BGB.
Der BGH stellt diesbezüglich auch ausdrücklich fest, dass ein solcher Verstoß nicht unter die Bagatellevorschriften fällt. Das begründete er mit den - durch das verbotswidrige Verhalten verbundenen - Gefahren für die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche.
Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen solcher AGB - Verstöße, sollte man bei der Gestaltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen äußerste Sorgfalt walten lassen, um möglichen Abmahnungen durch Mitbewerbern entgegen zu wirken.
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