(firmenpresse) - Besitzer von sogenannten „Schrott-Immobilien“, die auf den Schuldenerlass-Angebot ihrer Bank eingegangen sind, müssen sich darauf einstellen, dass der Erlassbetrag im Jahr des Verkaufs der Immobilie im Rahmen des § 23 EStG steuerpflichtig ist, wenn die Haltedauer der Immobilie nicht mehr als 10 Jahre betragen hat. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Berufung auf ein rechtskräftiges Urteil des FH Hessen vom 03.05.2010.
„Nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen gilt das bei der Besteuerung von Spekulationsgeschäften ansonsten für private Einkünfte massgebliche Zufluss-Prinzip bei den Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG nicht. Bei diesen müssten neben dem Veräußerungserlös und den zuvor steuerlich geltend gemachten Abschreibungen auch die wirtschaftlichen Vorteile des Schuldenerlasses aus vorangegangenen Jahren eingerechnet werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.
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