(firmenpresse) - Dass viele, mitunter als Altersvorsorgeoption empfohlene Schiffsfondsbeteiligungen kurz vor dem Kollaps stehen, ist bekannt.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist aktuell auf einen Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG München hin, wonach nach dortiger Rechtsauffassung ein Anleger, welcher um die nicht prospektgemäße Entwicklung seiner Kapitalauflage aufgrund der Geschäftsberichte informiert ist, schon zu diesem Zeitpunkt einen fachkundigen Rat bei einem auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts einholen muss, nach Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG München jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Verjährung möglicher Ersatzansprüche beginnt.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hierzu:
„Dieser nicht veröffentlichte Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG München könnte manchem Anleger verjährungsrechtlich zum Verhängnis werden, nach dortiger Rechtsauffassung jedenfalls jeder Anleger, welcher um den nicht prospektgemäßen Verlauf seiner Beteiligung Kenntnis hat, es sich als grobes Verschulden gegen sich selbst zurechnen lassen muss, die erkannte Negativentwicklung nicht zum Anlass zu nehmen, sich fachkundigen Rat bei einem auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. Vor diesem Hintergrund ist gerade verjährungsrechtlich jeder Schadensfall gesondert und vor allem auf verjährungsrechtliche Problematiken aufmerksam zu prüfen“.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist in diesem Zusammenhang auf mehrfache Anfragen um die Schiffsfondsbeteiligung mit der Bezeichnung „Owner Ship Feeder Quintett“ hin, dort den Anlegern in 2012 schlussendlich mitgeteilt wurde, dass es ohne Neukapital für die Fondsgesellschaft schwierig werden könnte.
Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.:
„Bei dieser Fondsbeteiligung war konzeptionsgemäß vorgesehen, dass die Ausschüttungen aus negativen Kapitalkonten erfolgen werden, jeder Berater damit seine Anleger darauf hätte hinweisen müssen, dass gemäß § 172 Abs. 4 HGB die Ausschüttungen in Insolvenzfall an einen Insolvenzverwalter zurückzuzahlen sind, weil diese Ausschüttungen aus negativen Kapitalkonten der Fondsgesellschaft resultieren“.
Dass es aus dieser Fondsbeteiligung tatsächlich aufgrund der desaströsen wirtschaftlichen Situation keinerlei Ausschüttungen gab, ist verjährungsrechtlich nach Auffassung des 5. Zivilsenats des OLG München unerheblich, der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. demzufolge Anlegern der Fondsgesellschaft zur „Owner Ship Feeder Quintett“ fachkundigen Rat anrät.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden bietet jedem Anleger eine grundsätzlich kostenfreie Bewertung möglicher Ersatzansprüche gegen die Verantwortlichen.
Weitere Informationen hierzu unter info(at)schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Telefon 0851/9884011.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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