(firmenpresse) - Wenn eine Bank einen Anleger nicht über Rückvergütungen aufklärt, die sie selbst einstreicht, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, der Künde hätte das entsprechende Finanzprodukt vielleicht trotzdem gekauft.
Mit dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof jetzt von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zur Entscheidung des BGH vom 08.05.2012 (XI ZR 262/10).
Der dortigen Entscheidung liegt der Medienfonds „VIP 3“ zugrunde. Der dortige Anleger wurde weder aus den Prospektmaterialien noch mündlich darüber informiert, dass aus den offen ausgewiesenen Provisionen von der Fondsgesellschaft 8,25% an die beratende Bank zurückgeflossen sind. Damit war die sogenannte „Rückvergütungsrechtssprechung“ des BGH erfüllt; das Geldinstitut hatte seine Beratungspflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt.
„Nach ständiger Rechtssprechung des BGH ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. In der aktuellen Entscheidung hielt der Bankensenat des BGH nach nochmaliger Überprüfung indes nicht daran fest, dass die sogenannte Kausalitätsvermutung nur dann eingreift, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Nach Auffassung der Richter beim BGH ist das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikt mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren, weshalb die sogenannte Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung eingreift“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Allerdings kann sich die Bank entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis gegen die Klage antreten kann. Im vorliegenden Fall muss das OLG Frankfurt am Main als Berufungsinstanz nunmehr Zeugen vernehmen und die hierzu dargetanen Indizien berücksichtigten. Der dortige Anleger hatte nämlich schon zuvor einen ähnlich riskanten Medienfonds gekauft, um Steuern zu sparen, obwohl er damals nachweislich über die Rückvergütungen belehrt worden war.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung des BGH erhalten sie unter info(at)schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. informiert interessierte Anleger zudem über weitere Möglichkeiten von Schadensersatzansprüchen gegen Kreditinstitute, wenn den Anlegern die von der Bank generierten Rückvergütungen nicht im Beratungsgespräch offen gelegt wurden.
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