(ots) - Unzumutbar
Die Forderung nach einer staatlichen Pflicht zur Sterbehilfe geht
zu weit
Ist der Staat verpflichtet, einem Menschen, der aus dem Leben
scheiden will, zu helfen? Kann ein Patient vom Bundesinstitut für
Arzneimittel verlangen, ihm tödliches Gift für seinen Suizid zur
Verfügung zu stellen? Nein, das kann er nicht. Das hat der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits 2002 grundsätzlich
klargestellt. Damals kämpfte die muskelkranke Diane Pretty in
Straßburg vergeblich um ihr Recht zu sterben. Die Richter stellten
fest: "Der Staat ist verpflichtet, Leben zu erhalten und zu
schützen." Bis heute gilt in keinem Land Europas ein anderer
Grundsatz. Es ist verständlich, wenn ein Hinterbliebener will, dass
der Verstorbene posthum Recht bekommt - im vorliegenden Fall das
Recht auf staatliche Unterstützung zum selbstgewählten Tod. Und es
ist beachtlich, wenn er dafür bis vor den Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte zieht. Doch der Witwer aus Braunschweig geht zu
weit. Moralisch überschreitet er die Grenze des Zumutbaren, wenn er
Deutschland verpflichten will, seinen Bürgern in den Freitod zu
helfen. Und rechtlich gibt es keine Grundlage für seine Forderung:
Weder das zitierte Grundrecht auf Selbstbestimmung, noch der
genannte Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention taugen
dazu. Diese Normen können allenfalls denjenigen straflos stellen, der
freiwillig Sterbehilfe geleistet hat. Die schwerstkranke Frau flehte
ihren Mann an,"sie verhungern zu lassen". Doch der Witwer übernahm
die Verantwortung, ihr in den Freitod zu helfen,nicht. Statt dessen
verklagte er die Bundesregierung und wirbt damit für eine staatliche
Pflicht zur Sterbehilfe. Auch das ist verantwortungslos und es ist
gefährlich: Der freiwillige Gang in den Tod ist eine
höchstpersönliche Entscheidung. In diesem intimen, schutzwürdigen
Bereich hat der Staat nichts zu suchen.
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Flensburger Tageblatt
Anette Asmussen
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