PresseKat - Wer nicht zahlt, wird verklagt – die rüden Methoden des Emissionshaus Dr. Peters

Wer nicht zahlt, wird verklagt – die rüden Methoden des Emissionshaus Dr. Peters

ID: 303229

(firmenpresse) - Eine der größten deutschen Schiffsanbieter Deutschlands, die Firma Dr. Peters mit Sitz in Dortmund fackelt nicht lange, wenn es darum geht, vermeintlich zahlungsunwillige Anleger zur Kasse zu bitten. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. unter Bezug auf einen Bericht im Handelsblatt vom 18.11.2010. „Anleger, die für notleidende Dr. Peters-Fonds ihren Sanierungsbeitrag nicht zahlen, müssen vor Gericht. Sie erhalten zwar außergerichtlich Briefe, in denen das Unternehmen Ausschüttungen zurückverlangt. Sollten sie indes nicht fristgerecht bezahlen, werden sie verklagt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V.. Die Rechtfertigung im Rückzahlungsverlangen geflossener Ausschüttungen sieht die Dr. Peters-Gesellschaft in den zuvor beschlossenen Gesellschafterbeschlüssen, welche nach Auskunft des Geschäftsführers von Dr. Peters, Herrn Jürgen Salamon, umgesetzt werden müssen, „schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Kommanditisten“.

Schiffsfonds boomten zwischen 2005 und 2008. 2008 sammelten die Initiatoren noch rund 2,5 Milliarden Euro bei Anlegern ein. Im ersten Halbjahr 2010 waren es gerade mal 210 Millionen Euro.

„Das Fondskonzept sah in aller Regel die Finanzierung der Beteiligungen meist zur Hälfte aus Eigenkapital vor, dieses Eigenkapital bei Anlegern eingesammelt wurde. Die andere Hälfte stammt aus Darlehensmittel von Schiffsbanken. Die Fonds sind Kommanditgesellschaften, die Anleger sind Kommanditisten, welche grundsätzlich mit ihrer Einlage haften. Geraten die Fonds indes in Schieflage, so fordern die Initiatoren Sanierungsbeiträge. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen besteht immer dann, wenn die Anleger Geld bekommen haben, obwohl kein Gewinn erzielt wurde. In diesem Fall sind die Auszahlungen rechtlich Eigenkapitalrückzahlungen, die Haftung gegenüber Gläubigern in Höhe der einmal gezahlten Einlage auch bestehen bleibt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. welche darauf hinweist, sich vor einem Rückzahlungsverlangen zunächst einmal den hierauf fußenden Gesellschafterbeschluss genau durchzusehen. „In unsere Praxis erleben wir es leider immer wieder, dass Kommanditisten über die Gefahr der sogenannten Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht ausreichend von ihrem Anlageberater informiert wurden, die Gefahr einer Nachhaftung sich in concreto dann stellt, wenn ein Fonds in finanzielle Schieflage geraten ist, was dazu führen kann, dass die Anleger zur Verhinderung eines Insolvenzfonds die Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen beschließen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V., welche indes vor Zahlung zur grundsätzlich fachkundigen Beratung durch einen auf das Fachgebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Fachanwalts rät.





Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. hat im Zusammenhang mit Schiffs- und auch Filmfondsbeteiligungen in Form einer Kommanditgesellschaft Fragebögen entworfen, welcher einer individuellen Erstbewertung dienen. Dieser Fragebogen ist abrufbar unter www.schutzverein.org.

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Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.



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Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 25.11.2010 - 09:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 25.11.2010

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