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Film & Entertainment VIP 2 GmbH & Co. KG – Vergleichsweise Einigung mit der Fondsgesellschaft hemmt Verjährung gegenüber der beratenden Bank nicht

ID: 306753

(firmenpresse) - Presseberichten zufolge zeichnet sich eine Einigung in Sachen „VIP 2“ zwischen Anleger und Fondsgesellschaft um die zu leistenden Nachschüsse ab. Dies berichtet die Anwaltskanzlei CLLB.

„Auch der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. begrüßt grundsätzliche Möglichkeiten um eine Nachschusspflicht von den Anlegern abzuwenden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V., welche indes darauf hinweisen lässt, dass Schadensersatzansprüche gegenüber der beratenden Bank bei pflichtwidriger Anlagefalschberatung selbst bei möglicher Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden.

„Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Anleger nicht nur verlangen, dass ihm die gezeichnete Einlage rückerstattet wird; der sogenannte „große Schadensersatz“ ist grundsätzlich darauf gerichtet, dass ein Anleger so gestellt wird, wie er stünde, wenn er die ihm aufgrund falscher Beratung empfohlene Beteiligung nicht gezeichnet hätte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. weiter, welche zudem darauf hinweist, dass nach der Rechtssprechung des BGH Anleger eingehend über die Risiken einer Medienfilmbeteiligung, beispielsweise das Verlustrisiko, das bis zu einem Totalverlust reichen kann, das Risiko einer eventuellen Nachschusspflicht oder über die nur eingeschränkte bzw. fehlende Handelbarkeit der Kapitalanlage aufzuklären hat. Darüber hinaus besteht bei bankgebundener Beratung grundsätzlich auch die Pflicht, über Rückvergütungen aufzuklären.

„Die Frist zur Geltendmachung möglicher Schadensersatzansprüche beträgt 3 Jahre, das heißt, ein Anleger kann binnen einer Frist von 3 Jahren nach Kenntnis einer möglichen Falschberatung seine berechtigten Schadensersatzansprüche gegen die verantwortliche Analgeberatungsgesellschaft geltend machen, zum Jahresende also immer diese wichtigen 3-jährige Verjährungsfrist zu prüfen ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. weiter.





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Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 01.12.2010 - 09:16 Uhr
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Freigabedatum: 01.12.2010

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