Bundesverbraucherministerin Aigner: Informationen würden ausführlicher, leichter
verständlich und besser lesbar
(firmenpresse) - Berlin/Bonn, 09. Dezember 2010 - Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben
sich in Brüssel auf neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel geeinigt. Zukünftig
soll der Nährstoffgehalt bei allen Lebensmitteln auf der Verpackung angegeben werden,
es ist eine Mindestgröße einzuhalten und bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten
muss ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Wichtige Allergene müssen
zudem zukünftig auch bei nicht verpackter Ware deklariert werden. „Mit dieser neuen
Verordnung werden die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU deutlich
verbessert“, erklärt Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) in einer
Presseerklärung. Die Informationen auf den Verpackungen würden ausführlicher, leichter
verständlich und besser lesbar. „Damit“, so Aigner weiter, „erhalten Verbraucherinnen
und Verbraucher alle wichtigen Informationen für ihre Kaufentscheidung und werden noch
besser vor Täuschung geschützt.
Die Kennzeichnungspflicht für sogenannte Lebensmittelimitate bestätigt aus Sicht des
Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL) die bestehende
Gesetzeslage: „Schon jetzt gilt in Deutschland: Wo Käse drauf steht, muss auch Käse
drin sein“, kommentiert BLL-Hauptgeschäftsführer Matthias Horst die neue EU-
einheitlichen Kennzeichnungsvorschriften. Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des
Handelsverbands Deutschland (HDE) bestätigt: „Den Mitgliedstaaten geht es um eine
einheitliche und vor allem objektive Information der Verbraucher. Das will auch der
Einzelhandel und praktiziert es bereits mit der weit verbreiteten freiwilligen
Nährwertkennzeichnung. Deutlich mehr als 80 Prozent der Handelsmarken tragen diese
freiwilligen Informationen.“ Es sei positiv, so der HDE-Chef weiter, dass die Nährwerte
nach dem Votum der Verbraucherminister nun nicht mehr zwingend auf der Vorderseite
der Verpackung gekennzeichnet werden müssten. Das wahre die für Handel und
Hersteller notwendige Flexibilität.
Seitens der Wirtschaft wird begrüßt, dass sich die zusätzlichen Informationspflichten bei
unverpackten Lebensmitteln lediglich auf die Allergenkennzeichnung beschränken.
Moderne Technik an den Frischetheken könne den Mitarbeitern bei den neuen
Kennzeichnungspflichten unter die Arme greifen, sagt Matthias Harsch, Sprecher der
Geschäftsführung beim baden-württembergischen Lösungsanbieter Bizerba: „PC-
Waagen können heutzutage die genauen Nährwert- und Allergeninformationen zu allen
Produkten des aktuellen Sortiments speichern, diese Angaben auf Displays anzeigen
oder auf Bons und Etiketten ausdrucken“.
Bei der erweiterten Nährwertkennzeichnung von verpackten Produkten werden zukünftig
Energiegehalt und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß
und Salz in tabellarischer Form auf der Lebensmittelverpackung aufgelistet. Die Angaben
sollen sich auf einheitliche 100 Gramm und 100 Milliliter beziehen. Es gilt eine
Mindestschriftgröße von 1,2 Millimetern, als Bezug dient hierbei der Buchstabe „x“. Der
BLL bekräftigt seine Auffassung, dass hier Leitlinien zur guten Lesbarkeit der Angaben
auf den Verpackungen sinnvoller seien als eine starre und allein auf die Schriftgröße
bezogene Vorgabe des Gesetzgebers. Schließlich hänge eine gute Lesbarkeit auch von
Faktoren wie Schrifttyp, Kontrast oder Hintergrund ab. Auch Stefan Genth ist dieser
Meinung: „Es wäre besser, auf Leitlinien zur Lesbarkeit zu setzen, statt auf starre
Vorgaben der Schriftgröße“.
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