PresseKat - Die Verpflichtung zum Winterdienst

Die Verpflichtung zum Winterdienst

ID: 314253

Schnee und Eisglätte sind alljährlich für Tausende Verletzungen verantwortlich. Die Nürnberger Mietrechtsspezialisten der Kanzlei Päch & Päch erläutern die winterliche Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee.

(firmenpresse) - Die Pflicht, Wege und Straßen auch im Winter sicher begehbar zu halten, fällt zunächst in die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden. Im Zuge entsprechender Verordnungen geben sie die Räum- und Streupflicht für Bürgersteige jedoch meist an die Besitzer anliegender Immobilien weiter.

Dem Anlieger und Vermieter steht es frei, auf welchem Wege er dieser winterlichen Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Er kann es selbst tun, ein professionelles Winterdienstunternehmen engagieren oder die Mieter einbeziehen.

Die durch den Winterdienst verursachten finanziellen Aufwendungen darf der Vermieter als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Gleiches gilt für die Verpflichtung der Mieter zum Winterdienst. Sie sind nur dann verpflichtet, Wege zu räumen oder zu streuen, wenn es im Mietvertrag schriftlich niedergelegt ist.

Gibt der Vermieter den Winterdienst aus der Hand, obliegt ihm dennoch weiterhin die Verantwortung für dessen korrekte Ausführung. Im Schadensfall kann er sich mit Schadensersatzanforderungen konfrontiert werden, sofern die Kontrollpflicht vernachlässigt wurde.

Die Räumung von Schnee und Eis muss einer Reihe von Anforderungen genügen. Diese gehen aus dem Charakter der winterlichen Verkehrssicherungspflicht als Schutzbestimmung für Passanten hervor.

Die Räumung eines Bürgersteigs von Eis und Schnee ist im Regelfall für den Zeitraum zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr sicherzustellen. Ausnahmen gibt es für Gebäude, die zu abweichenden Tageszeiten einen hohen Publikumsverkehr verzeichnen. Sie sind auch dann schnee- und eisfrei zu halten, wenn dies unter normalen Umständen aus Zumutbarkeitsgründen nicht mehr nötig wäre.

Während des Schneefalls muss nicht geräumt werden, wohl aber, sobald er geendet hat. Ist es zur Sicherung des Gehweges notwendig, muss mehrmals am Tag Schnee weggeräumt und gestreut werden. Bei Eisregen hat eine unmittelbare Reaktion zu erfolgen, durch die der gefährlichen Glätte entgegengewirkt wird.





Der Eingangsbereich eines Hauses muss ebenso wie öffentliche und hoch frequentierte Gehwege von Schnee und Eis befreit werden. Die Räumung eines Streifens von etwa 1,0- 1,2 Meter Breite erfüllt die Verkehrssicherungspflicht. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass zwei Passanten einander passieren können. Weniger betretene Gehwege müssen in halber Breite geräumt werden.

Durch Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtete Mieter haben diese Leistung auch dann zu erbringen, wenn sie diese nicht persönlich ausführen können. Gegebenenfalls müssen sie auf eigene Kosten eine Vertretung organisieren.

Versäumen die zum Winterdienst verpflichteten Personen dessen ordnungsgemäße Ausführung in fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise, entstehen den hierdurch Geschädigten Schadensersatzansprüche. Eine ernsthafte Sorgfalt in der Durchführung des Winterdienstes ist also dringend anzuraten.

Bestehen Fragen und mietrechtliche Anliegen bezüglich der winterlichen Räum- und Streupflicht, stehen die Mietrechtsexperten der Nürnberger Kanzlei Päch & Päch allen Betroffenen mit ihrer umfassenden Kompetenz und Erfahrung zur Seite.

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Datum: 13.12.2010 - 15:37 Uhr
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