(firmenpresse) - Dass der Vermietungsstand für den Leasingnehmer beim HL Nr. 21 NOROS nicht optimal verläuft, mussten Anleger dieses Leasingfonds aktuell zur Kenntnis nehmen. Die Fondsgesellschaft hatte aktuell berichtet, dass der Vermietungsstand nicht „optimal“ läuft, den Anlegern zum Zeichnungszeitpunkt indes verdeutlicht wurde, durch den langfristigen Leasingvertrag könne keine Verschlechterung als prospektiert eintreten.
Vor rund 3 Wochen nun kam eine Beschlussvorlage der Fondsgesellschaft im Umlauf, wonach die HVB Immo AG zudem die Objekte weit unter dem im Emissionsprospekt dargestellten Preis für einen vorzeitigen Ankauf durch den Ankaufsberechtigten kaufen möchte.
„Im Zuge dessen erfuhren die Anleger erstmals um die massive Untervermietung des Leasingnehmers sowie um die nicht prospektmässig verlaufende Mietpreisentwicklung“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Dieser berichtet, derzeit würden sich vermehrt Anleger der Hannover Leasing Nr. 21 an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zwecks Einschätzung rechtlicher Möglichkeiten wenden. Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Frau Bettina Wittmann weiter: „Zunächst sind die Grundsätze des sogenannten „Verbundgeschäfts“ zu prüfen, welches vorliegt, wenn die Fondsbeteiligung und das Finanzierungsgeschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden und einem Anleger von der Bank quasi „im Paket“ Finanzierung und Fondsbeteiligung verkauft wurden“.
In seiner Entscheidung vom 10.03.2009 hatte der BGH die Rechte der Anleger nach erfolgten Widerruf klargestellt und im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages die Bank grundsätzlich auch zu Rückerstattung des ursprünglich aus eigenen Mitteln von dem Anleger eingebrachten Teilbetrag verurteilt. „Gerade bei Vermeldung nicht prospektgemässen Verlaufs in einer Fondsgesellschaft macht es grundsätzlich Sinn, mögliche Erstattungsansprüche gegen das beratende Kreditinstitut fachkundig prüfen zu lassen, waren die Anleger in den wenigsten Fällen zudem über die Tatsache informiert, dass das vermittelnde Kreditinstitut von der Fondsgesellschaft Provisionen für den Vertrieb einer Beteiligung verdient. Nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2007 hätte allerdings ein Kreditinstitut die Anleger schon seit 1990 über verdeckte Innenprovisionen mündlich informieren müssen, wenn sich entsprechende Zahlungen nicht aus dem rechtzeitig dem Anleger vor Zeichnung überlassenen Fondsprospekt ergeben“.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hat einen Fragebogen für geschädigte Fondsanleger konzipiert, welcher jederzeit unter www.schutzverein.org abrufbar ist. Auch für weitere Informationen steht der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter info(at)schutzverein.org jederzeit interessierten Anlegern zur Verfügung.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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