(firmenpresse) - Mit seinem Urteil vom 05.10.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 286/09) hat der BGH entschieden, dass einem Unfallhelfer auch dann ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen kann, wenn er objektiv betrachtet falsch reagiert hat. Ein Mitverschulden, dass sich der Unfallhelfer anrechnen lassen müsse, bestehe nicht.
In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Unfallhelfer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn angehalten, weil das vor ihm fahrende Fahrzeug in Schleudern gekommen war und nach einer Kollision mit der Leitplanke ebenfalls auf dem Seitenstreifen stehenblieb. Er erkundigte sich zunächst nach dem Befinden des Unfallfahrers und ging dann zum Kofferraum, um ein Warndreieck zu entnehmen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem weiteren, ins Schleudern geratenen Fahrzeug erfasst und verletzt.
Der BGH entschied, dass eine zusätzliche Absicherung durch ein Warndreieck in der Unfallsituation nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre. Der Unfallhelfer habe daher objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Eine solche, falsche Reaktion biete jedoch noch keinen Raum für ein Mitverschulden, wenn der Unfallhelfer in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu einer ruhigen Überlegung habe und er nur deshalb falsch reagiert habe. Ihm stehe daher in voller Höhe Ersatz des ihm entstandenen Schadens gegen die Unfallfahrer zu.
Wir bieten Ihnen fundierte und umfassende rechtliche Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in folgenden Rechtsgebieten:
* Arbeitsrecht
* Recht der Informationstechnologie
* Gewerblicher Rechtsschutz
* Erbrecht
* Baurecht
* Mietrecht
* Handels- und Gesellschaftsrecht
* Verkehrsrecht
* Zwangsvollstreckungsrecht
* Haftungsrecht der Rechtsanwälte
* Jagdrecht
Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
www.sbr-rechtsanwaelte.de
02241/ 958 99 39