PresseKat - Hinweispflicht des Bauunternehmers bei Eigenleistung des Auftraggebers

Hinweispflicht des Bauunternehmers bei Eigenleistung des Auftraggebers

ID: 335321

(firmenpresse) - Den Bauunternehmer trifft auch dann eine Pflicht zum Hinweis auf eine vermeintliche Mangelhaftigkeit von Vorleistungen, wenn diese von dem Bauherren in Eigenleistung erbracht wurden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Hamm vom 12.10.2010 (Aktenzeichen: 19 W 33/10).

Zwischen den Parteien bestand ein Bauwerkvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses. In einer Anlage zu dem Vertrag wies der beklagte Bauunternehmer darauf hin, dass er keinerlei Bauaufsicht bzw. Bauleitung für Arbeiten übernimmt, die von den Bauherren in Eigenleistung erbracht werden. Als sich herausstellte, dass die von den Klägern in Eigenleistung erbrachte Isolierung des Kellers erhebliche Undichtigkeiten aufwies, verlangten sie von dem Beklagten Schadensersatz. Als dieser sich unter Hinweis auf die Freizeichnungsklausel weigerte, beantragten sie Prozesskostenhilfe mit der Begründung, dem Bauunternehmer habe jedenfalls eine Prüfungs- und Hinweispflicht auch bezüglich der in Eigenleistung erbrachten Arbeiten oblegen.

Das OLG Hamm gab dem Prozesskostenhilfeantrag statt. Findet ein Bauunternehmer mangelhafte Vorleistungen eines Vorunternehmers vor, ist allgemein anerkannt, dass er den Bauherren auf die vermeintlichen Mängel hinzuweisen hat. Dies gelte jedoch auch dann, wenn die Vorleistungen von dem Bauherren in Eigenleistung erbracht wurden, insbesondere wenn diese Arbeiten spezielle handwerkliche Fähigkeiten voraussetzen. Vor diesem Hintergrund könne einer Klage auf Schadensersatz die Erfolgsaussichten nicht von vorneherein abgesprochen werden. Denn eine Haftung sei zumindest dann denkbar, wenn die Mangelhaftigkeit der Vorarbeiten für den Bauunternehmer erkennbar waren. Dieser Haftung hätte der Bauunternehmer nur entgehen können, wenn er die Bauherren auf die Unzulänglichkeit ihrer in Eigenleistung erbrachten Vorarbeiten hingewiesen hätte.



Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Wir bieten Ihnen fundierte und umfassende rechtliche Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in folgenden Rechtsgebieten:

* Arbeitsrecht
* Recht der Informationstechnologie
* Gewerblicher Rechtsschutz
* Erbrecht
* Baurecht
* Mietrecht
* Handels- und Gesellschaftsrecht
* Verkehrsrecht
* Zwangsvollstreckungsrecht
* Haftungsrecht der Rechtsanwälte
* Jagdrecht



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Prozessführung beim Abgreifen von Kontozugangsdaten im Online-Banking Markenrecht: Bitter für die Schokohasen – 3-D-Markenschutz versagt
Bereitgestellt von Benutzer: philippspoth
Datum: 25.01.2011 - 17:07 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 335321
Anzahl Zeichen: 1883

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Philipp Spoth
Stadt:

Siegburg


Telefon: 02241/ 958 99 39

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Produktinformation
Versandart: Veröffentlichung

Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Hinweispflicht des Bauunternehmers bei Eigenleistung des Auftraggebers"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Anfechtung von Mietverträgen ...

Mit seinem Urteil vom 06. August 2008 (Aktenzeichen: XII ZR 67/06) hat der BGH entschieden, dass die Anfechtung eines Mietvertrages über Geschäftsräume auch nach Überlassung der Mieträume und Beendigung des Mietvertrages zulässig ist. Entsprech ...

Neue Rechtsprechung zum Teilzeit- und Befristungsgesetz ...

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008 bei dem Beklagten aufgrund eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages als Lehrerin beschäftigt. Da sie während ihres Studiums dort vom 01.11.1999 bis zum 31.01.2000 schon einmal a ...

Alle Meldungen von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer