PresseKat - Initiative des Deutschen Bundestages für Neufassung des § 43 WpHG

Initiative des Deutschen Bundestages für Neufassung des § 43 WpHG

ID: 337083

(firmenpresse) - Zu begrüßen ist eine Initiative des Deutschen Bundestages, wonach mit der Neufassung des § 43 WpHG die Verjährungsfrist für solche Ansprüche an die allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 195 ff. BGB angepasst werden soll, die bei Inkrafttreten der Änderung noch nicht verjährt sind. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. unter Bezug auf einen Gesetzesentwurf und die Beschlussfassung des Finanzausschusses. Nach internen Informationen erfolgt die abschließende Lesung und Abstimmung des Entwurfes diese Woche im Bundestag.

„Bündnis 90/die Grünen strebten mit diesem Gesetzesentwurf eine Anpassung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195 ff. BGB für die Ansprüche von Anlegern aus Falschberatung an. Die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 37 a WpHG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus Falschberatung vom 31.07.2009 an die Frist des BGB angepasst. Diese beträgt drei Jahre ab Kenntnis, ansonsten 10 Jahre. § 37 a WpHG a. F. wurde aufgehoben”, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V., welche gemeinsam mit weiteren Anlegeranwälten von jeher auf das Problem der „kurzen Verjährung“ für diejenigen Anleger aufmerksam machte, welche gerade Lehman-Zertifikate im Frühjahr/Sommer 2007 erworben hatten, indes erst mit Zusammenbruch der US-Amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im Herbst 2008 um den Totalverlust ihrer Anleihe in Kenntnis gesetzt waren, dennoch insgesamt nur drei Jahre nach Erwerb der Zertifikate Zeit hatten, Schadensersatzansprüche gerichtlich zur Hemmung der laufenden Verjährung geltend zu machen. „Viele der im Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. geprüften Schadensangelegenheiten waren zum Prüfungszeitpunkt schon verjährt, vertrauten die meisten Anleger den Aussagen ihrer Bank um Ersatzansprüche bei Anmeldung ihrer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle, die meisten Anleger tatsächlich davon ausgingen, mit Einleitung dieser Maßnahmen seien mögliche Schadenseratzansprüche gegen das Kreditinstitut gehemmt“, so Bettina Wittmann weiter.





Dass dem nicht so war, mussten die Anleger dann feststellen, als sie sich direkt an ihr Kreditinstitut zwecks Forderung möglicher Schadensersatzansprüche wandten; diese Ansprüche wurden dann ohne weitere Darlegungen wegen Verjährung zurückgewiesen.

Nunmehr soll per Gesetzesentwurf der Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 43 WpHG, wonach für Ansprüche, die bis zum Ablauf des 04.08.2009 entstanden sind, die Sonderverjährungsfrist des § 37 a WpHG nach wie vor gilt, dergestalt abgeändert werden, dass die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Informationspflichten und wegen fehlerhafter Anlageberatung gilt, vorausgesetzt, die Schadensersatzansprüche sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt.

„Diese Änderung gibt all jenen Anleger die Chance, Ihre Schadensersatzansprüche umfassend prüfen zu lassen, welche ab März 2008 Lehman-Zertifikate von ihrem Kreditinstitut als angeblich sicheres Engagement gekauft hatten“, so Bettina Wittmann weiter. Denjenigen Anlegern empfiehlt der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. dringendst, eine anwaltliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Am 17.03.2008 hatte die Rating-Agentur Moody´s den Ausblick für die Investmentbank Lehman-Brothers von „positiv auf stable“ gesenkt, am 17. Juli 2008 wurde das Rating auf A2 mit „outlook negativ“ herabgestuft.

Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. weiter: „Grundsätzlich gibt es in Sachen „Lehman“ keine einheitliche rechtliche Konstellation. Die Erfolgsaussichten bestimmten sich im Wesentlichen nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen“. Bei unbedingter Kaufempfehlung eines Lehman-Zertifikats ab März 2008 sind mögliche Schadensersatzansprüche gegen das beratende Kreditinstitut jedoch in Betracht zu ziehen, muss nach der Rechtsprechung ein Berater einen Anleger im Vorfeld der Zeichnung über bereits vorhandene Negativ-Ratings unterrichten.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. ermöglicht betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche. Weitere Informationen unter 0851/9884011 oder unter www.schutzverein.org.

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Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.



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Tel: 0851-9884011
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Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 27.01.2011 - 16:07 Uhr
Sprache: Deutsch
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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 27.01.2011

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