(firmenpresse) - Die Dresdner Bank AG ist verpflichtet gewesen, den Anleger über die der Bank durch die Emittentin Lehman-Brothers aufgrund des Vertriebs der empfohlenen Zertifikate gewährten geldwerte Vorteile vor Kauf zu informieren. Diese Forderung spricht erneut die 19. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. in aktueller Entscheidung vom 13.12.2010 aus.
Die Frage der Aufklärungsverpflichtung einer Bank um ihre „Gewinnmarge“ beschäftigt die Instanzgerichte nach wie vor, gehen vor allem die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamburg, Dresden und Köln davon aus, es bestünde keine Pflicht zur Offenlegung der aus dem Vertrieb von Zertifikaten erzielten Erträge. Doch um „Gewinnmargen“ geht es bei der Frage der Aufklärungsverpflichtung eines Kreditinstituts nicht, was das LG Frankfurt a. M. in vorbezeichneter Entscheidung eindeutig feststellte. „Die 19. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. vertritt – ebenso wie die 21. bzw. die 25. Kammer beim LG Frankfurt a. M. – die Rechtsauffassung, dass eine Bank zu einer Aufklärung über vereinnahmte Vertriebsprovisionen verpflichtet ist“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung. So hat das LG Frankfurt a. M. auch konkretisiert, dass eine Bank tatsächlich über „Gewinnmargen“ nicht aufklären müsse, im dort judizierten Rechtsstreit indes die Besonderheit bestand, dass der der Bank zufließende Gewinn ausschließlich in der dem Kunden nicht bekannten Vereinbarung mit der Emittentin bestand und dieser der Bank ohne eigenes wirtschaftliches Risiko aufgrund der Anlageentscheidung des Kunden zufließt. „Das LG Frankfurt a. M. hat die Aufklärungsverpflichtung der beratenden Bank damit begründet, dass eine Aufklärung notwendig ist, um den Kunden ein Interessenkonflikt der Bank offenzulegen und ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen“, so Bettina Wittmann weiter, welche auch darauf verweist, dass gerade dieser Interessenkonflikt die Intention für die sogenannte „Kick-Back-Rechtsprechung des BGH“, also die Aufklärungsverpflichtung einer Bank über ihr zufließende Rückvergütungen, war.
In vorbezeichneter Entscheidung beschäftigte sich die 19. Zivilkammer beim LG Frankfurt a. M. auch mit der Frage, inwieweit eine Bank ihren Informationspflichten durch Überlassung einer Informationsbroschüre erfüllen kann. So hatte das OLG Düsseldorf in aktueller Entscheidung vom 16.12.2010 die Rechtsauffassung vertreten, ein Hinweis in einer Informationsbroschüre um mögliche Risiken aus einer Kapitalanlage auch ohne weitere mündliche Darlegungen sei ausreichend.
„Auch dieser Rechtsauffassung erteilte das LG Frankfurt a. M. eine klare Absage, ist ungeachtet des Zeitpunkts des Erhalts einer Informationsbroschüre ein Kunde nicht verpflichtet, schriftliche Produktinformationen dahingehend zu überprüfen, ob sich aus diesen Erkenntnissen ergäben, über die ein Anleger im Rahmen eines Beratungsgespräches bereits hätte aufgeklärt werden müssen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
Die Entscheidung des LG Frankfurt a. M. vom 13.12.2010 ist über den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zu beziehen. Bitte senden Sie uns bei Interesse eine Mail unter info(at)schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Tel: 0851-9884011.
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