(firmenpresse) - In dem Verfahren Aktenzeichen VIII ZR 78/10 hatte der BGH über den Räumungsanspruch eines Vermieters nach einer Eigenbedarfskündigung zu entscheiden. Zu dem Streit zwischen den Mietparteien war es gekommen, nachdem vor Ablauf der Kündigungsfrist einer vom Vermieter ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung in dessen Haus eine andere Wohnung frei wurde und der Vermieter diese anderweitig vermietete.
Der Mieter bewohnte ursprünglich eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 40 Quadratmetern, die der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigte. Bei der während der Kündigungsfrist frei gewordenen Wohnung handelte es sich um eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 60 Quadratmeter. Eine Information des Mieters über diesen möglichen Ersatzwohnraum erfolgte nicht.
In der unterbliebenen Information sah der BGH eine Verletzung vertraglicher Treuepflichten durch den Vermieter. Dass es sich dabei um unterschiedliche Wohnungstypen handelt, spiele keine Rolle. Denn die Vergleichbarkeit zwischen der gekündigten und der ersatzweise zur Verfügung stehenden Wohnung zu beurteilen, sei Sache des Mieters. Der Vermieter habe dem Mieter diese Wohnung daher zumindest anbieten und ihn über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung informieren müssen, meint das Gericht, mit weitreichenden Folgen. Denn der Verstoß gegen die Pflicht zum Angebot der Ersatzwohnung führte für den Vermieter dazu, dass er die Räumung der gekündigten Wohnung nicht verlangen konnte und mit seiner Räumungsklage schließlich scheiterte.
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