Gelingt dem Geschädigten beim Vorliegen eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eine Reparatur, deren Kosten unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen, kann er nur diese tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.12.2010 (Aktenzeichen: 231/09).
(firmenpresse) - In dem Fall betrugen die von einem Gutachter ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten 3.746,73 €. Der Wiederbeschaffungswert belief sich auf 2.200,- € und der Restwert des Unfallfahrzeugs auf 800,- €. Der Klägerin gelang es, das Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des Gutachters für tatsächlich 2.139,70 € reparieren zu lassen. Diese Kosten wurden ihr von der Versicherung des Unfallgegners auch erstattet. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, ihr stünden 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu und klagte.
Dieser Ansicht der Klägerin erteilte der BGH mit seinem Urteil aber eine Absage. Zwar könne ein Geschädigter die voraussichtlichen Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn diese eine Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen, also kein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Eine fiktive Schadensabrechnung auf der Basis dieses Wertes sei damit aber nicht gemeint. Denn auch in einem solchen Fall könnten die Reparaturkosten nur dann verlangt werden, wenn sie tatsächlich anfielen. Liegen die tatsächlichen Reparaturkosten aber wie hier unterhalb des Wiederbeschaffungswerts, ist der Anspruch in jedem Fall auf diesen Betrag begrenzt.
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