Das Hanseatische Oberlandesgericht hat sich mit der Frage beschäftigt, wie ähnlich sich eine Domain und eine Werbeaussage eigentlich sind und kommt zu einem für die Praxis weiterführenden Ergebnis.
(firmenpresse) - Der Sachverhalt
In dem hier entschiedenen Fall hatte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin zunächst vor dem Landgericht Hamburg einen Ordnungsmittelantrag gestellt und diesen anschließend im Wege der sofortigen Beschwerde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (Az.: 3 W 65/10) weiterverfolgt.
Die Beschwerdegegnerin verwendet die Domain „www.nagelpilz-weg.de“ und warb in einer Werbeanzeige mit dem Slogan „Nagelpilz weg“. In einem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Beschwerdegegnerin bei Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden:
„im Wettbewerb handelnd
für das apothekenpflichtige Arzneimittel Ciclopoli 8 % Nagellack mit dem Wirkstoff Ciclopirox
mit der Angabe ‚Nagelpilz weg‘
zu werben und/oder werben zu lassen,
wenn dies wie in der als Anlage A beigefügten Werbeanzeige geschieht.“
Die Beschwerdegegnerin verwendete die Werbeanzeige nicht mehr, die genannte Domain verwendete sie jedoch weiterhin.
Hierin sah die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das oben genannte unter Androhung von Ordnungsmitteln ergangene Verbot des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Die Entscheidung
Das Hanseatische Oberlandesgericht teilt die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht und hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Maßgeblich für diese Entscheidung war die Frage, ob eine Domain praktisch gleichwertig mit einem Werbeslogan ist, wenn dieser in der Domain enthalten ist, oder ob sich Domain und Werbeslogan nur im Kern ähneln.
In dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren war die Domain „www.nagelpilz-weg.de“ nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass sich der damals erwirkte Unterlassungstitel nicht unmittelbar auf die Domain bezogen hat.
Es ist allerdings so, dass sich der Tenor eines solchen Unterlassungstitels nicht nur auf identische Handlungen, sondern auch auf solche bezieht, die von dem wettbewerbswidrigen Kern der verbotenen Handlung nur geringfügig abweichen und praktisch gleichwertig sind.
Diese Regel ist der Tatsache geschuldet, dass es andernfalls möglich wäre, den Unterlassungstitel mit nahezu identischen Handlungen zu unterlaufen.
Ihre Grenze findet diese Regelung jedoch dort, wo die neue Handlung des Wettbewerbers lediglich im Kern Ähnlichkeit mit der Handlung hat, gegen die ein Unterlassungstitel erwirkt wurde.
Diese Grenze sorgt für das notwendige Gleichgewicht zwischen demjenigen, der den Unterlassungstitel erwirkt hat und ein schützenswertes Interesse daran hat, dass der Andere diesen nicht einfach unterläuft und demjenigen, gegen den dieser Titel ergangen ist und der ein ebenso schützenswertes Interesse daran hat, wettbewerbskonforme Handlungen vorzunehmen.
Die hier von der Beschwerdeführerin angegriffene Domain „www.nagelpilz-weg.de“ weicht zu stark von der Anzeige ab, die Gegenstand des Unterlassungstitels war, als dass sich dieser auch auf die Domain auswirken würde, so die Grundaussage des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Durch die Einbettung von „Nagelpilz weg“ in die Domain werde diese Angabe nicht mehr isoliert, sondern im Rahmen einer Gesamtbezeichnung verwendet. Außerdem würden Domainadressen jedenfalls auch als „Fundstellen“ für weitere im Internet abrufbare Informationen angesehen, was zu einem abweichenden Verständnis des angesprochenen Verkehrs führen könne, so das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung weiter.
Fazit
Welche Handlung schlussendlich von dem Tenor einer Unterlassungsverfügung erfasst ist, ist eine komplexe Auslegungsfrage.
Das Hanseatische Oberlandesgericht trifft hier insofern eine sehr wichtige Aussage, als dass es einer Domain eine andere Bedeutung zumisst, als einer einfachen Werbeaussage.
Das bedeutet für denjenigen, der einstweilige Verfügungen erwirkt, dass er sich zuvor darüber klar sein muss, wogegen er insgesamt vorgehen möchte.
Wie diese Entscheidung zeigt, macht es keinen Sinn, sich darauf zu verlassen, dass für den Laien vermeintlich ähnliche Handlung des Wettbewerbers von dem bereits erwirkten Unterlassungstitel erfasst sein werden.
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