Mit Beschluss vom 13.12.2010 hat das OLG Nürnberg die Revision des Fahrers eines Krankenfahrstuhls gegen eine Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 St OLG Ss230/10).
(firmenpresse) - Der Beschuldigte hatte mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,25 Promille mit seinem motorisierten Krankenfahrstuhl am Straßenverkehr teilgenommen. In der Vorinstanz wurde er wegen einer Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB verurteilt. Das OLG Nürnberg bestätigte diese Entscheidung.
Auch ein motorisierter Krankenfahrstuhl sei ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB. Es bestehe lediglich die Besonderheit, dass mit einem solchen Gefährt auch dort, wo nur Fußgängerverkehr zulässig ist, zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden dürfe. Aber auch beim Fahren mit einem motorisierten Krankenfahrstuhl liege absolute Fahruntüchtigkeit ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Gründe, die ein Abweichen von dieser Grenze rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne kein Vergleich zum Fahren mit einem Fahrrad gezogen werden. Denn ein motorisierter Krankenfahrstuhl habe ein deutlich höheres Gefahrenpotenzial als ein Fahrrad.
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