(firmenpresse) - Nachdem in den letzten Monaten bereits ein Dutzend Schifffonds Insolvenz anmelden mussten, droht nunmehr auch den Anlegern des Fonds „Bulkerflotte 1“ von Nordcapital und den Anlegern der „Conti Fonds Saphier und Selenit“ dasselbe Schicksal.
In ihrer Ausgabe vom 27.01.2001 berichtete die Financial Times Deutschland um einen Insolvenzantrag der Reederei KOREA LINE, den diese Ende Januar 2011 beim Central District Court in Seoul eingereicht hat.
KOREA LINK ist der zweitgrößte koreanische Betreiber von Massengutfrachtern, sogenannten Bulkern.
„Die ausbleibenden Charterraten könnten dazu führen, dass die Fonds ihrerseits die Bankdarlehen zur Schiffsfinanzierung nicht mehr bedienen können, im worst case für die Anleger ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals droht“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass selbst bei anderweitiger Vercharterung der Schiffe die Fonds in finanzielle Schwierigkeiten geraten können, da die Frachtraten in Neucharterverträgen als Folge in Überkapazitäten und Wirtschaftskrise teilweise um über 90% gesunken sind.
„Zur Vermeidung einer Insolvenz werden in letzter Zeit die Gesellschafter um aktive Mitwirkung an einem Betriebsfortführungskonzept gebeten, welches vor allem in der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen fußt“, weiß Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche von einer enormen Unsicherheit betroffener Anleger berichtet.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. empfiehlt betroffenen Anlegern daher eine Überprüfung möglicher Handlungsalternativen, insbesondere eine Überprüfung, inwieweit zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts die Beratung durch den agierenden Anlageberater richtig war.
„Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Anlageberater seinen potentiellen Anlageinteressenten neben allen Chancen aus einer Beteiligung auch alle Risiken darlegen, insbesondere die Gefahr einer Nachhaftung gemäss § 172 IV HGB. Kommt ein Anlageberater seiner ihm obliegenden Pflicht aus dem zustandegekommenen Anlageberatungsvertrag nicht nach, kann ein Anleger bei Nachweis dieser fehlenden Aufklärungsverpflichtung Schadensersatz vom Berater verlangen, also neben einer Rückzahlung des eingesetzten Kapitals auch die Freistellung aus diesem Engagements sowie sogenannte „an entgangenen Gewinn“, also die Zinsen für die nichtgetätigte Alternativanlage.
Weitere Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche, die auf eine Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung gerichtet sind, können unter Umständen an einem Bankberater geflossene, aber dem Anleger verschwiegene Provisionen bilden (Rückvergütungsrechtsprechung des BGH).
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht betroffenen Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche.
Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org oder unter www.schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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