Mit seinem Urteil vom 23.09.2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 897/08) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Vertragsstrafenabrede wegen vorzeitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags unwirksam ist, wenn ihre Höhe den Wert der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist übersteigt.
(firmenpresse) - Die beklagte Arbeitnehmerin war seit 2006 bei dem Kläger beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag sah vor, dass die ersten sechs Monate als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Danach solle die Kündigungsfrist zwölf Wochen betragen. Ferner wurde eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart, wenn die Beklagte das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt, es vertragswidrig vorzeitig beendet oder außerordentlich gekündigt wird. Als die Arbeitnehmerin am 16.08.2007 wegen gesundheitlicher Beschwerden fristlos kündigte, forderte der Kläger die vereinbarte Vertragsstrafe. Mit seiner Klage hatte er letzten Endes jedoch keinen Erfolg.
Das BAG befand, dass die Vereinbarung der Vertragsstrafe die Beklagte unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Denn die einheitliche Vertragsstrafe hätte auch dann gegolten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden wäre. Damit übersteige die Vertragsstrafe den Wert der Arbeitsleistung für die in dieser Zeit einzuhaltende Kündigungsfrist und bewirke eine Übersicherung des Arbeitgebers. Dass die Beklagte hier nach Ablauf der Probezeit gekündigt habe, ändere an dieser Beurteilung nichts. Denn die Vertragsstrafenregelung des Arbeitsvertrags sei nicht teilbar, da nicht nach der jeweils einzuhaltenden Kündigungsfrist differenziert werde. Dies gehe zu Lasten des Arbeitgebers, entschieden die Richter und wiesen die Klage zurück.
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