PresseKat - Aktuelle BGH-Urteile zum „Schrottimmobilienvertrieb“

Aktuelle BGH-Urteile zum „Schrottimmobilienvertrieb“

ID: 354213

(firmenpresse) - Seriösen Schätzungen zufolge fielen zwischen 300.000 und 1,0 Mio. Menschen in Deutschland, vor allem seit Beginn der 90-iger Jahre des letzten Jahrhunderts, Immobilienkäufen zum Opfer, deren Renditen in der Folgezeit weit hinter den versprochenen Erwartungen zurückblieben – den sogenannten „Schrottimmobilien“.

Unter diesen Begriff fallen nicht nur in erster Linie Immobilien, die vielleicht sanierungsbedürftig oder baufällig sind, sondern es geht vielmehr um Immobilien (z. B. Eigentumswohnungen), aber auch um Immobilienfonds, die an Anleger als Kapitalanlagemodell, fast immer gleichzeitig mit einer Finanzierung, vermittelt wurden und bei denen sich die Renditeerwartungen in keinster Weise erfüllten. Vielmehr standen die Anleger oftmals nach einer gewissen Zeit vor einem hohen Schuldenberg und wurden zum Teil selbst in den Ruin getrieben.

Aktuell berichtet die Staatsanwaltschaft Passau um ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen ca. 70 Immobilienvermittler aus Nieder-, Oberbayern und München, die gutgläubige Anleger mit unwahren Versprechungen zum Kauf von völlig überteuerten Immobilien verleitet hatten. Die fast alle in einer Wohnanlage in Straubing befindlichen Eigentumswohnungen sollten als einzigartige Renditemöglichkeit die finanzielle Situation potentieller Kaufinteressenten langfristig verbessern. Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Bezug auf aktuelle Presseberichte.

„Anlegern, denen solche Modelle angeboten wurden, wurde versprochen, dass sie – durch die erwartenden Mieteinnahmen – mit den Immobilien eine hohe Rendite erzielen würden. Regelmässig wurden Mietgarantien mitverkauft, nach Ablauf der Mietgarantien – wenn sie denn überhaupt bezahlt wurden – die anvisierten Mieten oft schon im Ansatz nicht realisierbar waren“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Passau, welche auf die aktuelle anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH um die arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines sogenannten „Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages“ hinweist (BGH, z.B. Urteil vom 11.01.2011 zum Az.: XI ZR 220/08).





Hiernach müsse zwar das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut dem Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte Provision hinweisen, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste. Werden allerdings tatsächlich höhere Provisionen an den Vermittler gezahlt als der formularmässige Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausweist, kann hierdurch beim Anleger ein gezielt unrichtiger Eindruck erweckt werden, welcher eine arglistige Täuschung des Anlegers über die Höhe der Vertriebsprovision darstellt.

Hieraus ergeben sich weitere Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen, wenn die Beratung anhand eines – oftmals in der Privatwohnung geführten – Beratungsgespräches mit dem Vermittler unter Verwendung eines vom Vermittler erstellten persönlichen Berechnungsbeispiels erfolgt und – quasi im Paket – im Rahmen der Verkaufsgespräche vom Vertrieb auch noch die Fremdfinanzierung bei einer dort gewählten Bank „mitverkauft“ wird.

„Gesetzliche Folge der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen ist, dass eine Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen und Freistellung von allen Zahlungsverpflichtungen verlangt werden kann. Auch im Rahmen von Schadensersatzansprüchen kann gegebenenfalls eine vollständige Rückabwicklung durchsetzbar sein“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche eine fachkundige Einzelfallprüfung dann empfiehlt, wenn die errechnete Renditeerwartung weit hinter den Erwartungen zurückbleibt.

Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. ermöglicht interessierten Anlegern eine grundsätzlich kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche, auch gegen das Kreditinstitut.

Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org oder unter www.schutzverein.org.

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Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.

Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.



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Bereitgestellt von Benutzer: Schutzverein
Datum: 23.02.2011 - 13:27 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Bettina Wittmann
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 23.02.2011

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