(firmenpresse) - Die Frage der Prospektüberlassung spielt in Schadensersatzklagen um vorwerfbare Falschberatungen gegen einen Anlageberater eine immer größere Rolle, kann ein Anleger letztendlich aus einem Emissionsprospekt über die Risiken der geworbenen Anlage nicht in Kenntnis gesetzt werden, wenn das Fondsprospekt ihm nicht „rechtzeitig“ vom Anlagevermittler/-berater überreicht wird. So ist der BGH der Rechtsauffassung, dass eine Übergabe zum Zeitpunkt der Zeichnung zur umfassenden Information des Anlegers um alle Risiken aus einer Kapitalanlage nicht ausreicht, es in vielen Rechtsstreitigkeiten tatsächlich auf die Frage der zeitlichen Prospektüberlassung vor Zeichnung ankommt.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. verweist in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Entscheidung des LG Essen, hatte die dort beklagte Anlageberatungsgesellschaft behauptet, der Lebensgefährtin des Anlegers sei zu einer früheren Zeichnung das Emissionsprospekt übergeben worden, sei demzufolge der Anleger zeitlich vor seiner Zeichnungsentscheidung in der Lage gewesen, dieses Emissionsprospekt durchzulesen.
„Diese Argumentation ließ das LG Essen nicht gelten, hätte nach dortiger Rechtsauffassung der Anleger eines nur ihm zugedachten Emissionsprospekts bedurft, um sich über die Chancen wie auch über die Risiken aus einer beworbenen Kapitalanlage zu informieren“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zugleich darauf hinweist, dass selbst die Unterzeichnung des Hinweises um den Erhalt des Emissionsprospekts nichts darüber aussagen kann, ob der Anleger die ihm aus einer Beteiligung resultierenden Risiken tatsächlich aus dem Emissionsprospekt hatte herauslesen können.
Frau Bettina Wittmann weiter: „Nach der Rechtsprechung des BGH kann nämlich nur ein rechtzeitig vor Zeichnung überlassener Emissionsprospekt einen Anleger über die Chancen und Risiken informieren, bei nicht rechtzeitiger Überlassung des Fondsprospekt der Anlageberater verpflichtet ist, das von ihm beworbene Anlagemodell hinsichtlich aller Chancen, aber auch hinsichtlich aller Risiken seinem Anleger gegenüber darzustellen“.
Die Entscheidung des LG Essen ist zu beziehen unter dem Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. (info(at)schutzverein.org oder www.schutzverein.org). Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist zudem darauf hin, dass der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. jedem interessierten Anleger eine kostenfreie Erstbewertung möglicher Schadensersatzansprüche zukommen lassen kann.
Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org.
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