In dem Verfahren AZ.: 16 U 37/10 hatte das OLG Celle darüber zu entscheiden, wann und unter welchen Voraussetzungen sich ein Architekt mit seinen Leistungen in Verzug befindet. Die zwischen den Prozessparteien strittigen Fragen entschied es durch Urteil vom 06.01.2011 zugunsten des beklagten Architekten.
(firmenpresse) - Der Beklagte war im Mai 1999 mit Planungsleistungen für eine Großdachkonstruktion auf der Expo 2000 in Hannover beauftragt worden. Verbindliche Vertragsfristen wurden zwischen den Parteien nicht vereinbart. Als der Architekt die geprüfte Statik erst im September 1999 vorlegte, verlangte der Auftraggeber Verzugsschaden in Höhe von 1,778 Mio. Euro. Mit seinem Argument, dass mit der Planung planerisches und statisches Neuland betreten wurde und über die üblichen statischen Berechnung hinaus Windkanaluntersuchungen erforderlich waren, fand der beklagte Architekt bei den Richtern des OLG Celle schließlich Gehör.
Gegen eine Inanspruchnahme des Architekten spreche schon, dass den Vertragsparteien von Anfang an bewusst gewesen sei, dass es sich um eine aufwändigere Planung als üblich gehandelt habe. Der Auftraggeber hätte sich daher vorneherein darauf einstellen müssen, dass es zu zeitlichen Verzögerungen kommen könne. Alleine der Umstand, dass sich Unwägbarkeiten verwirklichen, stelle jedenfalls keine objektive Pflichtverletzung dar, die dem beklagten Architekten angelastet werden könne. Darüber hinaus scheitere eine Haftung des Beklagten aber auch daran, dass in dem Architektenvertrag keine verbindlichen Fristen vereinbart wurden. Ein Schadensersatzanspruch bestehe daher nicht, so das Gericht.
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