In dem Verfahren Az.: 24 U 97/10 wies das OLG Düsseldorf durch Beschluss vom 26.10.2010 darauf hin, dass es die durch die Unterbringung in einem Pflegeheim entstehenden Kosten nach dem Tod des Bewohners als Nachlassverbindlichkeiten ansieht. Auf diesen Hinweis nahm der Beklagte, der zuvor schon durch das LG Wuppertal zur Zahlung verurteilt worden war, seine Berufung zurück.
(firmenpresse) - Zu dem Verfahren war es gekommen, nachdem ein Heimträger den Witwer und Alleinerben einer verstorbenen Bewohnerin auf Zahlung rückständiger Heimkosten in Anspruch genommen hatte. In dem der Pflege der Erblasserin zugrunde liegenden Heimvertrag war geregelt, dass der jeweilige Bewohner Alleinschuldner des Heimentgelts sei. Soweit ein öffentlicher Kostenträger das Heimentgelt ganz oder teilweise übernommen hatte, verpflichtete sich der Heimträger, die Abrechnung unmittelbar gegenüber dem Kostenträger vorzunehmen. Dieser entschied jedoch durch Leistungsbescheid, dass es dem Ehemann und Alleinerben der Hilfeempfängerin zuzumuten sei, die Sozialhilfeaufwendungen teilweise zu ersetzen.
Das OLG teilte den Prozessparteien durch Hinweisbeschluss mit, dass es die ausstehenden Heimentgeltanteile für Nachlassverbindlichkeiten gem §§ 1922, 1967 BGB halte, für die der Erbe, hier also der beklagte Ehemann, hafte. Eine Verlagerung des Bewilligungsrisikos hinsichtlich sozialrechtlicher Leistungen auf den klagenden Heimträger sei nach dem Heimvertrag nicht beabsichtigt gewesen. auch habe der Sozialhilfeträger die rückständigen Heimkosten durch den Leistungsbescheid nicht übernommen. Folglich müsse sich der Heimträger für die Erstattung noch offener Kosten zunächst an den oder die Erben wenden. Erst wenn der Nachlass zu deren Ausgleich nicht ausreicht, kommt eine Haftung des Sozialhilfeträgers in Betracht.
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