(firmenpresse) - Verheimlichen Banken beim Verkauf von Kapitalanlageprodukte dem Anleger etwaige erhaltene Provisionen, so verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht. Dies geht aus einem aktuellen OLG Stuttgart hervor (Az.: 9 U 129/10).
„Die Frage um die Aufklärungsverpflichtung einer Bank um erhaltene Vertriebsvergütungen, welche sie von der Fondsgesellschaft erhalten hat, ohne den Anleger hierauf hinzuweisen, beschäftigt den BGH seit ca. 4 Jahren, ist eine Bank grundsätzlich verpflichtet, einem Anleger die von ihr generierten Vertriebsvergütungen offen zu legen, es sei denn, die Bank ist im zeitlich weit vor Zeichnung einem Anleger überlassenen Verkaufsprospekt als Empfängerin von Vergütungen genannt und die Höhe dieser Vergütungen ist dort ausdrücklich festgestellt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche zudem auf einen Beschluss des BGH vom Juli 2010 verweist, wonach Banken zumindest seit 1990 wussten, dass sie verpflichtet sind, über Provisionen aufzuklären (BGH XI ZR 308/09).
Im konkreten Fall, über den das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, hatte eine Anlegerin im April 2000 bei der Kreissparkasse Tübingen Anteile an einem Deka-Fonds erworben. Für den Verkauf erhielt die Bank einen Teil des Ausgabeaufschlages sowie der jährlichen Verwaltungsgebühren als Provision, die Beraterin der Bank aber diese Zahlungen gegenüber der Anlegerin verschwiegen hatte.
Nach Auffassung des OLG Stuttgart stellt das Verschweigen der Bank um die Provisionszahlungen eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung dar, demzufolge die in § 37 a WpHG a.F. normierte stichtagsgenaue kenntnisunabhängige Verjährung von 3 Jahren nach Beratung zur Kapitalanlage nicht greift.
„Zwar wird die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH Anleger wie auch Banken in der Zukunft weiters beschäftigen, steht insbesondere die Entscheidung des BGH um die Aufklärungsverpflichtung einer Gewinnmarge noch aus; die Entscheidung des OLG Stuttgart beweist indes die konsequente Umsetzung der bislang um das Verheimlichen von Rückvergütungen ergangene Rechtsprechung des BGH eindrucksvoll“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist zu beziehen über den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. Interessierte Anleger können sich hierzu weiter entweder unter info(at)schutzverein.org oder telefonisch beim Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. erkundigen.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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