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WGS-Fonds aktuell: Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen BAG Bankaktiengesellschaft

ID: 382058

In einem seitens der Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 04.03.2011 hat das Landgericht Dortmund die BAG Bank zum Schadensersatz und damit zur sogenannten kompletten Rückabwicklung verurteilt. Die Bank wurde auf Rückzahlung sämtlicher an Ihre Rechtsvorgängerin, die Volksbank Ebersbach eG, geleisteten Zahlungen verurteilt. Darüber hinaus verurteile das Gericht die Bank zur Rückübertragung der im Rahmen der Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung auf die klagenden WGS-Gesellschafter. Im Gegenzug verpflichtete das Gericht die Bank dazu, die finanzierten WGS-Gesellschaftsanteile zurückzunehmen.

(firmenpresse) -
Der Fall

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Partei zwecks Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen Immobileinfonds WGS-Fonds Nr. 26 mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen.
Im Vorfeld der Finanzierung war ein Anlageberater an die Kläger unaufgefordert herangetreten, ohne dass selbige um eine Beratung ersucht hätten.
Der Berater bot der klagenden Partei den finanzierten Fondsbeitritt als Gesamtpaket an und vermittelte gleichsam den hierzu benötigten Darlehensvertrag. Die Beratung der Kläger erfolgte u.a. anhand des Prospektes zum WGS Fonds Nr. 26.
Im Rahmen eines dieser Gespräche wurde der klagenden Partei dann letztlich der Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Ein Kontakt der Kläger zur finanzierenden Bank erfolgte im Vorfeld dabei eben so wenig wie eine Aufklärung hinsichtlich der mit der Anlage verbundenen Risiken. Neben dem Darlehensvertrag wurde sämtliche weitere Vertragsanbahnungsdokumente (Selbstauskunft, Abtretungserklärung Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Gespräche in der Wohnung der Anleger unterzeichnet.
Die klägerischen Ansprüche wurden auf Schadensersatz unter anderem wegen diverser Prospektfehler sowie einem Beratungsverschulden des aufgetretenen Beraters nebst der dahinterstehenden Vertriebsorganisation gestützt. Ferner wurden auch Ansprüche nach dem zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses geltenden Haustürwiderrufsgesetz geltend gemacht.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Das Gericht bejahte den Anspruch auf Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens bei Vertragsschluss, da sich die beklagte Bank die vorsätzliche arglistige Täuschung des Fonds- und Kreditvermittlers sowie der Vertriebsorganisation zurechnen lassen müsse.

Das Gericht war aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung des Initiators des WGS Fonds sowie des damaligen Geschäftsführers der Treuhänderin zur Überzeugung gelangt, dass über den prospektierten Vertriebsprovisionen hinaus weitere Vertriebsprovisionen von erheblichem Umfang, die wiederum aus Einlagen stammten, gezahlt wurden. Die weiteren Provisionen waren der Vertriebsorganisation und dem Initiator des WGS Fonds bekannt, weshalb das Gericht von einem vorsätzlichen arglistigen Verschweigen der wahren Höhe der Provisionen ausging. Ferner war damit klar, dass auch der Prospekt zumindest in diesem Punkt falsch und damit zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Anleger nicht geeignet war. Dies stellt einen relevanten Prospektfehler dar, welcher zum Schadensersatz zugunsten des getäuschten Anlegers führt.





Die Bank verteidigte sich mit dem Argument, die Provisionen seien nicht aus der jeweiligen Kapitaleinlage der Kläger geflossen, sondern aus eigenem Vermögen der WGS. Nach erfolgter Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts jedoch fest, dass die WGS Wohnungsbau GmbH einzig Gewinne aus dem Verkauf der Gründstücke der jeweiligen Fonds erzielte. Weitere Tätigkeitsfelder, aus welchen Gewinne hätten generiert werden können, bestanden nicht. Konsequenterweise war es nach Auffassung des Landgerichts dann auch nicht von Belang, ob die überhöhten Vertriebskosten den einzelnen Anlegern zugeordnet werden könnten. Es konnte sich nur um Einlagen der WGS-Gesellschafter handeln.

Das Gericht ließ dahinstehen, ob der konkret aufgetretene Berater und Kreditvermittler positive Kenntnis in Bezug auf die versteckten Provisionen hatte, da jedenfalls die Vertriebsorganisation Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Provisionen hatte und dies der Bank ebenso zuzurechnen sei.

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Datum: 06.04.2011 - 13:29 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Erfolgsprojekt
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 06.04.2011

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