(firmenpresse) - Unangenehme Post haben Anleger letzte Woche von der Rechtsanwaltskanzlei MZS aus Düsseldorf erhalten.
In diesem Schreiben wird den Anlegern mitgeteilt, sie müssten nunmehr bezahlen, „eine wirtschaftliche Alternative für Sie kaum besteht“. In diesem Schreiben wird sodann den Anlegern gegenüber dargestellt, weshalb sie sich für die Kapitalerhöhung entscheiden müssten, zumal „außerdem ist die Nachricht gar nicht so schlecht, wenn Sie bedenken, dass Sie Ihr Geld mit guter Renditeaussicht anlegen“. Soweit das Aufforderungsschreiben der sich mitunter als Anlegeranwälte bezeichnenden Kanzlei MZS.
„Den Anlegern des Medio Fonds Nr. 33 wird quasi die Pistole auf die Brust gesetzt, sie in jedem Fall an die Fondsgesellschaft bezahlen müssen, wenn die für die Kapitalerhöhung gemäss Entschuldungsbeschluss erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht zustande kommt. Mit Forderungsabtretungsvertrag vom 21.03.2011 wurden Teilforderungen gegenüber dem Medico Fonds Nr. 33 an die IKB Deutsche Industriebank AG abgetreten, für die Anleger damit kaum noch Handlungsspielraum bleibt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche auch über die Empörung betroffener Anleger um die Kurzfristigkeit der mit Schreiben der MZS-Anwälte gesetzten Zahlungsfrist berichtet.
Doch können sich die Anleger gegen die persönliche Haftung bzw. die von ihnen abverlangte Kapitalerhöhung überhaupt zur Wehr setzen?
Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Frau Bettina Wittmann hierzu: „Nach § 172 HGB muss ein Kommanditist geleistete Ausschüttungen zurückzahlen, soweit diese nicht auf Gewinne beruhten, oftmals die wenigsten Kommanditisten mündlich um die sogenannte „Nachhaftung“ von ihrem Berater in Kenntnis gesetzt waren“. Aktuell entscheidet der BGH um die Frage der Nachhaftung eines Kommanditisten gegenüber dem Insolvenzverwalter, wies das OLG Karlsruhe jedenfalls die Zahlungsklage des für den Falk-Fonds 55 agierenden Insolvenzverwalters ab. Die Entscheidung des BGH ist noch nicht bekannt.
„In dieser von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler GmbH, München, erstrittenen Entscheidung prüfte das OLG Karlsruhe inzidenter mögliche Ansprüche des Anlegers gegen den Treuhänder und kam letztendlich zu der Erkenntnis, dass dieser die Anleger um die Konsequenz zu den konzeptionsgemässen Ausschüttungen aus Verlusten an die Anleger in den ersten Fonds-Jahren bewusst nicht in Kenntnis gesetzt hatte“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche darauf hinweist, dass nach Ergehen dieses Urteils der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. hier betroffene Anleger weiters informieren kann.
Anleger, die aktuell vom Entschuldungskonzept des Medico Fonds Nr. 33 betroffen sind, können auch weitere Informationen gerne vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. entweder per Mail unter info(at)schutzverein.org oder direkt unter Tel.: 0851-9884011 erfragen.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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