(firmenpresse) - Lange Zeit herrschte in gegen Banken geführten Rechtsstreitigkeiten um die sogenannte „kick-back-Rechtsprechung“ des BGH große Unsicherheit, wurde oftmals die rechtliche Unterscheidung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen vermengt.
Hiermit dürfte es spätestens seit dem Beschluss des BGH vom 09.03.2011 zum Aktenzeichen XI ZR 191/10 vorbei sein.
„Der BGH hat in diesem gegen die Commerzbank AG gerichteten Beschluss klargestellt, dass aufklärungspflichtige Rückvergütungen danach Provisionen sind, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschläge und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, weshalb der Anleger das besondere Interesse an der beratenden Bank an der Empfehlung gerade diese Kapitalanlage nicht erkennen kann“ so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. in einer Stellungnahme zu diesem aktuellen Beschlusses des BGH. Frau Bettina Wittmann weiter: „Damit ist auch der immer wieder von Bankenvertretern eingewandten Argumentation, aus den Prospekten ergäbe sich doch die Höhe der jeweils an den Vertrieb geflossenen Rückvergütungen, rechtlich bedeutungslos, hat der BGH in diesem Beschluss klargestellt, dass sich jedenfalls aus einem rechtzeitig dem Anleger überlassenen Prospekt entnommen werden muss, in welcher Höhe Rückvergütungen gerade an die Bank geflossen sind“.
Dieser in einem VIP 3/VIP 4 Verfahren ergangene Hinweisbeschluss ist weitestgehend auf alle Beteiligungen übertragbar, bei welchem der Anleger seinerseits ein Agio bezahlte.
Demzufolge stellt diese Entscheidung für alle betroffenen Anleger eine wichtige Hilfestellung für ein mögliches weiteres Vorgehen dar, zumal in sogenannten „Altfällen“ also in Fondsbeteiligungen, welche vor dem 01.01.2002 gezeichnet wurden, zum Jahresende 2011 die Verjährung droht.
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