(firmenpresse) - In den VIP 3 und VIP 4-Prozessen hatte die Commerzbank AG seit September 2009 eine Musterentscheidung des BGH konsequent durch großzügige Vergleiche, Rücknahme von Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden oder Anerkenntnissen verhindert. So wurden zahlreiche BGH – Verfahren zwar erfolgreich für den einzelnen Mandanten, aber ohne Musterurteil für die übrigen Anleger beendet.
Diese Vorgehensweise hat nunmehr der BGH mit aktuellen Beschluss vom 09.03.2011 zum Az.: XI ZR 191/10 ein Ende gesetzt. Hiernach sind aufklärungspflichtige Rückvergütungen regelmäßig umsatzabhängige Provisionen die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offenen ausgewiesen Provisionen wie z. B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, so dass beim Anleger zwar keine Fehlstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt, so dass der Anleger das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann.
„Kann aus dem Prospekt nicht entnommen werden, in welcher Höhe Rückvergütungen gerade an die beratende Bank geflossen sind, muss die Bank bzw. deren Berater die Höhe der Rückvergütung ungefragt offen legen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V., welche darauf hinweist, dass diese Entscheidung auch maßgeblich für Anleger des „VIP 2“ zur Untermauerung ihrer rechtlichen Argumentation helfen kann.
Bereits Ende des Jahres 2010 hatte der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V. um die enorme Haftungsproblematik aus diesem Fonds berichtet. Zwar wurde den meisten Anlegern von der Fondsgesellschaft ein Vergleichsangebot dargetan, wonach das Risiko der Nachschusspflicht durch Rückgabe der Beteiligung eingegrenzt werden sollte. Schadensersatzansprüche gegenüber den individuellen Anlageberatern sollten durch diese Vereinbarung gerade nicht betroffen sein.
„Gegenüber der Bank, die einem Anleger diesen Fonds zur Zeichnung empfohlen hat, kann darüber hinaus auch der entgangene Gewinn geltendgemacht werden, Voraussetzung hierfür ist, dass der Anleger, der einen VIP 2-Anteil erworben hatte, nicht ordnungsgemäß beraten wurde, hier der aktuelle Beschluss des BGH um die kick-back-Rechtsprechung eine entscheidende Rolle bei Falschberatung eines Kreditinstitutes spielen wird.
Der Beschluss des BGH vom 09.03.2011 ist zu beziehen über den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e. V.. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter info(at)schutzverein.org oder rufen Sie uns an unter Telefon: 0851/9884011.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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