(firmenpresse) - Ein von vielen Anlegern eines von der Insolvenz betroffenen Immobilienfonds in Form der Kommanditgesellschaft erwartetes BGH-Urteil erfüllte nicht die Hoffnungen geschädigter Kapitalanleger.
Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft von Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlungen von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anlegern zurückgewehrt wurden.
„Der BGH hat auf Zulassung der Revision durch das OLG Karlsruhe insoweit dargestellt, dass es weder den vom dortigen Beklagten erhobenen Einwand der Verjährung sowie die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegenüber der Treuhänderin für nicht durchgreifend erachtet, demzufolge der Insolvenzverwalter berechtigt war, die aus Verlusten der Gesellschaft geleisteten Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. in einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung.
Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für alle Treugeber einer Kommanditgesellschaft haben, wenn die Kommanditgesellschaft entweder von der Insolvenz bedroht oder schon betroffen ist.
„Das Problem der Rückforderung geleisteter Ausschüttungen stellt sich immer dann, wenn der Fonds von Anfang an Verluste erwirtschaftet hat, aus diesen Verlusten indes Ausschüttungen an die Anleger gezahlt wurden und diese Ausschüttungen sodann bei finanziell schlechter Situation der Fondsgesellschaft von den Anlegern zurückverlangt werden“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter.
Auswirkungen könnte dieses BGH-Urteil auch auf den derzeit in die Medien präsenten Fonds „Medico Nr. 31“ haben, welcher von seinen Anlegern die Zustimmung zu einem „Entschuldigungskonzept“ erwartet. Frau Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V.. „Betroffenen Anlegern ist grundsätzlich immer anzuraten, die gesamten Sach- und Rechtslage fachkundig prüfen zu lassen, inwieweit Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlagebratung durchsetzbar sind“.
So ist immer wieder festzustellen, dass die Banken, Sparkassen und deren Beratungsunternehmen Fehler bei der Beratung in Investment -, Immobilien- Medien – und sonstigen Fonds machen. Kann eine fehlerhafte oder mangelnde Beratung nachgewiesen werden, so sind die Unternehmen schadensersatzpflichtig. In vielen Fällen trifft die Haftung auch die Initiatoren und die Gründungsgesellschaft.
Doch es kann Eile geboten sein. Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass für Anlagen aus dem Jahr 2001 oder davor eine absolute Verjährungsfrist gilt, welche zum 31.12.2011 endet.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der Interessengemeinschaft des Schutzvereins für Rechte der Bankkunden e.V. „Immobilien-Fonds“ anschließen. Weitere Informationen unter info(at)schutzverein.org oder unter www.schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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