Mit seinem Beschluss vom 17.03.2011 (Aktenzeichen 1 W 457/10) hat das Kammergericht entschieden, dass ein Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Ablichtungen aus der Nachlassakte zusteht, wenn ihm ein Einsichtsrecht nach §§ 13 Abs. 2 357 Abs. 1 FamFG zusteht.
(firmenpresse) - In dem zu entscheidenden Fall hatte die Erblasserin in einem notariellen Testament von 1974 verfügt, dass der Vermächtnisnehmerin ihr gesamter Schmuck nebst Pelzen zustehen solle. Neben diesem Testament hinterließ die Erblasserin insgesamt sechs weitere Testamente, wobei sie in einer handschriftlichen Verfügung von 1990 die Vermächtnisanordnung wiederholte. Als die Vermächtnisnehmerin die Erbin zur Erfüllung des Vermächtnisses aufforderte, wandte diese ein, das Vermächtnis sei durch die späteren letztwilligen Verfügungen widerrufen worden. Auf ihren Antrag wurde der Vermächtnisnehmerin Einsicht in die Nachlassakte gewährt. Den Antrag auf Fertigung von Ablichtungen hieraus wies das Nachlassgericht jedoch zurück.
Auf die Beschwerde der Vermächtnisnehmerin hob das Kammergericht den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies dieses an, der angeforderten Ablichtungen zu erteilen. Da sie ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass sie Vermächtnisnehmerin sei, liege das nach § 13 Abs. 2 FamFG erforderliche berechtigte Interesse an einer Einsicht in die Nachlassakte vor. Des Weiteren ergebe sich aus der Behauptung der Erbin, das Vermächtnis sei widerrufen worden, das nach § 357 Abs. 1 FamFG erforderliche rechtliche Interesse an der Einsicht in eine bereits eröffnete Verfügung von Todes wegen. Der Anspruch auf Erteilung von Ablichtungen aus der Nachlasakte sei darüber hinaus nicht von der Darlegung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses abhängig und stehe auch nicht im Ermessen des Nachlassgerichts. Die geforderten Ablichtungen seien demnach zu erteilen.
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