(firmenpresse) - In 8 Verfahren hat der BGH am 22.03.2011 seine Urteile zu den Falk-Fonds Nr. 68 und Q 1 verkündet. Hiernach konnte der Falk-Insolvenzverwalter beim Falk-Fonds 68 sich zwar grundsätzlich mit seiner Forderung um die geleisteten Ausschüttungen durchsetzen, nicht allerdings in vollem Umfang.
„Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist laut BGH in dreifacher Hinsicht begrenzt, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche darauf hinweist, dass Anleger bei möglichen Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters genauer hinschauen sollten:
„Erzielte der Fonds Gewinne, die zumindest teilweise die Ausschüttungen abgedeckt haben, lebt die Haftung des Kommanditisten hierzu nicht wieder auf, soll laut Auffassung des BGH die Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen“.
Mit dieser Kommanditistenhaftung werden derzeit auch die Anleger der Medicofonds Nr. 31 und Nr. 33 konfrontiert, auch hier der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., Frau Bettina Wittmann, betroffenen Anlegern rät, die gestellte Rückforderungssumme einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.
Der Vorstand des Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter:
„Beim Medicofonds Nr. 31 ist uns bekannt, dass vor 2000 die Gesellschaft in der Gewinnphase war, grundsätzlich jeder Anleger sich also die geforderte Rückzahlungssumme genauer ansehen sollte.“
Weitere Informationen hierzu unter www.schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
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