Nach der Rechtsprechung des BGH gilt eine Reparatur, deren Kosten 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts übersteigt, als unwirtschaftlich. Der Geschädigte kann seinen Schaden dann nur auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts abrechnen. In dem Verfahren VI ZR 79/10 hatte der BGH nun zu entscheiden, wie sich ein Rabatt der Werkstatt auf diese Grundsätze auswirkt.
(firmenpresse) - Der Wiederbeschaffunsgwert des Fahrzeugs betrug laut Gutachter 6.900 €. Demgegenüber lagen die ermittelten Reparaturkosten mit 10.028,49 € über der Grenze von 130 Prozent. Gleichwohl ließ der Kläger sein Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen zu einem Nettorechnungsbetrag in Höhe von 8.427,30 € abzüglich eines Rabatts von 927 € reparieren und verlangte diese Kosten nun ersetzt.
Obwohl die Reparaturkosten aufgrund des Rabatts knapp unterhalb der Grenze von 130 Prozent lagen, wies der BGH die Klage ab. Die vorgelegte Reparaturrechnung bestätige die gutachterliche Schätzung eines erforderlichen Reparaturaufwands von über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts. Alleine durch die Einräumung eines derart hohen Rabatts werden die Reparatur nicht wirtschaftlich, urteilten die Richter, zumal der Kläger nicht dargetan habe, warum der nach dem Rabatt zu zahlende Betrag nun doch unterhalb der Grenze von 130 Prozent liegt.
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