(firmenpresse) - Mit Wirkung zum 01.01.2001 hatte der Gesetzgeber durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche drastisch verkürzt. Zum 31.12.2011 drohen nunmehr Schadensersatzansprüche aus Sachverhalten von 2001 und früher zu verjähren, selbst wenn die Betroffenen nicht um die zahlreichen Möglichkeiten wissen, die sie haben, um erfolgsversprechend Schadensersatzansprüche insbesondere gegen beratenden Kreditinstitute geltend zu machen.
„Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds beraten haben, haften auf Schadensersatz wegen typischer Fehler, die ihnen anlässlich der Beratung unterlaufen sind“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V., welche auch darauf hinweist, dass Schadensersatzansprüche in der Regel zum jetzigen Zeitpunkt nicht verjährt sind, wenn ein Anleger nicht weiß, dass und in welcher Höhe die beratende Bank eine Provision erhalten hat.
Bei Fondsbeteiligungen ist nicht selten festzustellen, dass sich die von der Bank gerierten Provisionen nicht aus dem Prospekt ergeben, in den wenigsten Fällen im Rahmen einer mündlichen Aufklärung der agierende Bankberater die Höhe der von der Bank kassierten Rückvergütungen offengelegt hatte.
Nachdem der BGH in seinem Hinweisbeschluss zum Az.: XI ZR 191/10 klargestellt hat, dass es nicht ausreicht, wenn sich dem Prospekt entnehmen lässt, dass ein Agio erhoben wird und dass „Eigenkapitalbeschaffungskosten“ anfallen, die Beraterbank jedoch an keiner Stelle des Prospekts als Zahlungsempfänger auftaucht, dann war die dem Anleger zuteil gewordene Anlageberatung nicht anlagegerecht, muss dann die Bank beweisen, das der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung um erhaltene Provisionen erworben hätte.
„Ungeachtet dessen drohen Tausende von Ansprüchen geschädigter Wertpapier-Anleger in den nächsten Wochen und Monate aufgrund der Spezialvorschrift des § 37 a WpHG a. F. zu verjähren, wenn ein Anleger sich nicht binnen 3 Jahren nach Erwerb der notleidenden Zertifikate zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegen das beratende Kreditinstitut entschließt“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter. Diese weist zudem darauf hin, dass im Rahmen einer möglichen Schadensersatzklage ein Anleger auch den entgangenen Gewinn aus einer Alternativanlage erhält, wenn letztendlich die Alternativanlage zugunsten der tatsächlich gezeichneten nicht erworben wurde.
Für weitere Informationen können sich Betroffene an den Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. wenden.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zeigt betroffenen Anlegern individuell den Lauf der Verjährungsfristen auf und prüft mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen.
Weitere Informationen unter www.schutzverein.org.
Der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. sieht seinen Zweck in der Hilfe für Bankkunden, die sich bei verschiedenen Banken verschuldet haben, ohne dass sie dieses überhaupt sofort realisiert haben. So unterstützt unser Verein alle Kapitalanleger, die Fragen zu ihrer fremdfinanzierten Anlage haben.
Demgemäß hat es sich der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. zur Aufgabe gemacht, geschädigten Kapitalanlegern zur Seite zu stehen, um ihnen Wege aus der Schuldenfalle zu bieten und Möglichkeiten aufzuzeigen, ihr eingesetztes Kapital zu retten. Hierbei dient der Verein insbesondere als Informationsportal für geschädigte Kapitalanleger, wobei wir uns als unabhängiges Sprachrohr der Anleger verstehen und deren Interessen vertreten.
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