In seinem Verfahren Az.: 12 U 1529/09 hatte das OLG Koblenz über die Wirksamkeit einer Haftungsbeschränkung in den Teilnahmebedingungen des Veranstalters eines Verkehrssicherheitstrainings zu entscheiden. Mit seinem Urteil vom 14.03.2011 gab es der auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gerichteten Klage eines Teilnehmers statt.
(firmenpresse) - Anlass zu dem Verfahren gab ein Unfall, den der Beklagte im Rahmen eines Sicherheitstrainings schuldhaft verursacht hatte. Das Landgericht wies in seinem erstinstanzlichen Urteil die Klage des Geschädigten ab. Aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters ergebe sich eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Zudem sei hier von einem stillschweigenden Haftungsausschluss, wie er z.B. bei Rennveranstaltungen angenommen wird, auszugehen. Dieser Argumentation vermochten die Richter des OLG Koblenz jedoch nicht zu folgen.
Bei einem Fahrsicherheitstraining sei die Interessenlage nicht mit der bei einer Rennveranstaltung zu vergleichen. Denn bei einem Sicherheitstraining stehe nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten im Vordergrund, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens. Dies ergebe sich auch aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters des Trainings. Von einem stillschweigenden Haftungsausschluss sei daher nicht auszugehen. Aber auch eine Beschränkung der Haftung der Teilnehmer untereinander sei nicht gegeben. Zwar enthielten die Teilnahmebedingungen des Veranstalters eine Haftunsgbeschränkung der Teilnehmer für Personen- und Sachschäden Dritter. Eine Ausdehnung dieser Haftungsbeschränkung auf das Verhalten der Teilnehmer untereinander sei jedoch überraschend im Sinne von § 305 c BGB und somit unwirksam. Zudem widerspräche eine solche Regelung der im öffentlichen Interesse liegenden Risikozurechnung im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.
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