(firmenpresse) - Die in den Darlehensverträgen zu den Medienfonds „MONTRANUS i bis III“ von der Helaba-Bank AG verwandten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft. Dies entschieden aktuell sowohl das LG Stuttgart wie auch das LG Potsdam. Demzufolge können Anleger des Medienfonds „MONTRANUS I bis III“ bei widerrufenem Darlehensvertrag neben der Rückzahlung der bislang in die Fonds eingesetzten Leistungen ebenso wie die Feststellung verlangen, dass die Helaba Bank aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr geltend machen kann.
Dies berichtet der Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. unter Verweis auf zwei noch nicht rechtskräftige Entscheidungen der LG Potsdam und Stuttgart.
„Ein zentrales Verkaufsargument war die steuerliche Absetzbarkeit der Einlage im Beitrittsjahr. Dann eröffnete die Bayerische Finanzverwaltung im Frühjahr 2007 indes Anlegern an einer Medienfondsgesellschaft mit sogenannter „Defeasence-Struktur“ um die Aberkennung ursprünglich geltend gemachter Verlustzuweisungen. Zwar wirbt aktuell die Initiatorin Hannover Leasing mit einem Urteil vor dem Finanzgericht München, in welchem ein von der Hannover Leasing initiierter Medienfonds einen Erfolg hinsichtlich der Anerkennung von Verlustzuweisungen in den Erstjahren errungen haben soll; ob der dort judizierte Sachverhalt indes auf alle im Streit stehenden Medienfonds übertragbar sind, ist umfassend zu prüfen“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V..
Hoffnung machen demzufolge die ergangenen Entscheidungen der LG Stuttgart und Potsdam, welche die in den dortigen Darlehensverträgen verwandte Widerrufsbelehrung als unwirksam erkannten. Rechtsfolge dieser unwirksamen Widerrufsbelehrung war, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte, mit der Folge, dass die dortigen Anleger die entsprechenden Willenserklärungen noch im Jahr 2010 abgeben konnten.
„Die Anleger stehen demnach so, als ob sie diese Beteiligung nie gezeichnet hätten“, so Bettina Wittmann vom Schutzverein für Rechte der Bankkunden e.V. weiter, welche darauf hinweist, dass fast alle Medienfonds konzeptionsgemäss eine Fremdfinanzierung beinhalteten, d.h., die Anleger mussten zwingend ein Darlehen aufnehmen bzw. eine Inhaberschuldverschreibung unterschreiben. Hierzu bedarf es der „richtigen“ Widerrufsbelehrung.
Weitere Informationen hierzu unter www.schutzverein.org oder info(at)schutzverein.org.
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