Das Social-Network Facebook steht insbesondere bei Datenschützern in Deutschland immer wieder in der Kritik.
(firmenpresse) - Zuletzt hatte das Kammergericht Berlin in seinem Beschluß vom 29. April 2011 zum Aktenzeichen 91 O 25/11 den sogenannten „Facebook-Like-Button“ zwar als wettbewerbsrechtlich zulässig erachtet, Facebook jedoch zugleich einen eindeutigen Verstoß gegen die Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts durch Verwendung dieses Social-Plug-Ins attestiert.
Doch die Berliner Gerichte werden sich auch weiterhin mit Facebook und seinem Umgang mit den Daten seiner Nutzer zu beschäftigen haben. Bereits im November 2010 hatte der Verbraucherzentralen Bundesverband (vzbv) nicht nur massive Kritik an Facebook geübt sondern Facebook zunächst abgemahnt und anschließend Klage beim Landgericht Berlin eingereicht.
Steine des Anstoßes waren der sogenannte „Freundefinder“ von Facebook und die neuen Datenschutzbestimmungen des Unternehmens.
Nach Ansicht des vzbv verarbeite Facebook ebenso wie einige andere Social-Networks Nutzerdaten oftmals ohne zuvor deren Einwilligung einzuholen, wie es eigentlich erforderlich wäre.
So stellt Facebook seien Nutzern unter anderem eine Option zur Verfügung, mit der diese ihr Adreßbuch zu Facebook importieren und dort alle darin gespeicherten E-Mail-Adressen ihrer Freunde hinterlegen können. Dadurch wird es möglich, Personen zu Facebook einzuladen, die dort bislang noch nicht Mitglied sind. Was auf den ersten Blick durchaus praktisch erscheinen mag, hat einen entscheidenden Haken: Die Personen, deren E-Mail-Adressen zu Facebook importiert werden, können einer Verwendung dieser Daten vorher nicht zustimmen. Nach den Vorgaben des Deutschen Datenschutzrechtes ist eine solche vorherige ausdrückliche Zustimmung jedoch erforderlich.
Außerdem würden mit den neuen Datenschutzbestimmungen von Facebook, die Nutzer dem Unternehmen einen „Freibrief“ für „eine weitgehende Verwendung und Weitergabe ihrer Daten“ einräumen, so der vzbv. Facebook behält sich darin unter anderem das Recht vor, die gesammelten Daten seiner Mitglieder auch an Dritte weiterzugeben. Diese haben jedoch kaum mehr Einfluß darauf, was mit ihren Daten geschieht, sie wissen es oftmals nicht einmal.
Nach Auffassung des vzbv „mißachtet“ das Unternehmen „beharrlich die in Deutschland und der EU geltenden Datenschutzbedingungen“ und „macht was es will“.
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