Gewerbliches Ausmaß beim Anbieten illegaler Downloads
(firmenpresse) - Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 12.7.2011 (Az: 7 = 1310/11) entschieden, dass bereits derjenige gewerblich handelt, der lediglich ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk uneingeschränkt digital im Internet zum Download zur Verfügung stellt.
Urheberrechtsschutz entsteht von Gesetzes wegen. Das bedeutet, dass ein Werk automatisch urheberrechtsschutz genießt, wenn die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht ist. Es ist nicht erforderlich, dass das Werk über einen Hinweis verüfgt, dass alle Rechte vorbehalten sind oder etwa der Hinweis "(c)".
Das hat zur Folge, dass viele private Nutzer Abmahnungen erhalten, da sie illegal Musik, Bücher oder Filme heruntergeladen habe. Derartige Abmahnungen sind teuer und zudem mit Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen verbunden. Wer sich weigert sich strafbewehrt zu unterwerfen muss damit rechnen, dass gerichtliche Schritte eingeleitet werden, die mit noch höheren Kosten verbunden sind. Aber Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen! Diese sind oft zu weit gefasst und die Vertragsstrafe ist meist mit einem festen Betrag versehen. Hier besteht Gestaltungsmöglichkeiten. Wichtig ist, vor Abgabe der Erklärung diese genau zu prüfen und sie gegebenenfalls zu überarbeiten.
Nach dem Urteil des LG München I bestand neben dem Unterlassungsanspruch auch ein Auskunftsanspruch. An den Auskunftsanspruch knüpfen sich sodann Schadenersatzansprüche. Hintergrund ist die lange gesetzliche Schutzfrist für Urheber- und Leistungsschutzrechte.