In seinem Beschluss vom 24.03.2011 (Aktenzeichen: III-3 RBs 70/10) hat das OLG Hamm entschieden, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zur Verkürzung eines verhängten Fahrverbots führen könne. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.
(firmenpresse) - Mit Urteil vom 25.01.2010 wurde der Betroffene wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die er mit Schriftsatz vom 10.03.2010 begründete. Das Urteil wurde ihm am 17.04.2010 zugestellt. Bei dem für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständigen OLG ging die Akte mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft allerdings erst ein Dreivierteljahr später, nämlich am 28.01.2011 ein. Ein nachvollziehbarer Grund für die Verfahrensverzögerung war nicht erkennbar.
Dass OLG bestätigte zwar das Urteil, entschied jedoch gleichzeitig, dass das Fahrverbot aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als teilweise vollstreckt gelte. Auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestehe ein Anspruch des betroffenen, dass das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Da zwischen dem Rotlichtverstoß und der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ein Zeitraum von zweidreiviertel Jahren vergangen sei und dies der fünffachen Verjährungsfrist für einen solchen Verstoß entspreche, sei vorliegend von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auszugehen. Daher sei eine Reduzierung des Fahrverbots um eine Woche erforderlich und angemessen.
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